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Verkehrswesen. Eidgenossenschaft. Ehonegebiet
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St. Denis le Chosson und Montluel. 1 Der Weg überwand die Kettendes Jura und blieb auf dem rechten Rhoneufer bis vor Lyon.
In Lyon zweigte sich der später zu betrachtende Weg nachAragonien ab. Wir aber folgen dem Wege nach Avignon auf derEömerstraße über Vienne, Valence, Orange. Die Lage Avignonsist schon früher charakterisiert als der vornehmsten Brückenstadtdes Spätmittelalters. 2
Der Delphinat war 1343 durch seinen letzten Besitzer aus demHause der Humbertiner unter Vorbehalt seiner Selbständigkeitund seiner Bande, die das Land mit dem deutschen Reiche ver-banden, an die Capetinger übergegangen, und im nächsten Jahrewurde festgesetzt, daß der französische Kronprinz oder der fran-zösische König, wenn er kinderlos war, Eigentümer des Staatessein solle. Fast ein Drittel des Weges von Lyon bis zur Rhone-mündung war damit unter französischen Einfluß gekommen. Anden Verkehrsverhältnissen scheint zunächst nicht viel geändertworden zu sein. Eine sehr bedenkliche Äußerung tat aber 1444Karl VII., der Vater des Dauphins (späteren Königs) Ludwigs XL,der ausdrücklich die Selbständigkeit des Delphinates bestritt.Das gab den Anlaß zu einer ernsten Gefährdung der von dendeutschen Kaufleuten bisher benutzten Straße auf dem linkenRhoneufer.
Nur dem, der die Archive der aragonesischen und französischenKrone vollständig heranzieht, wird es einst möglich sein, dieHandelspolitik beider Staaten gegeneinander klarzulegen. Wasich aus der mir zugänglichen Literatur beibringen kann, lehrt aberbereits, daß dem Handelsverkehr sehr große Lasten aufgelegtwurden, ja zeitweise jedweder Handel ruhte.
Schon vor dem Oktober 1444 — also in der Zeit, da JacquesCoeur die Handelspolitik bestimmte — ist eine königliche Ordon-nanz hinausgegangen, die einen Wertzoll von 5 ,5} auf das Pfund (also2,08 °/o) von allen Waren, die aus Gebieten der aragonesischenKrone nach Frankreich eingeführt oder umgekehrt ausgeführtwerden sollten, anordnete. 3
König Karl VII. erließ August 1445 eine Ordonnanz, welchezugunsten von Aigues-Mortes, la Rochelle und der flandrischenHäfen, die zollfrei blieben, eine Abgabe von 10 °/ 0 von allen Ge-würzen und Drogen (espicerie et droguerie) feststellte, die vomMeere oder vom Lande nach Frankreich eingeführt würden, gegen-über Einfuhren aus Oatalonien bestand auf eine bestimmte Zeitbereits eine Abgabe von 3 °/ 0 , die um 7 °/ 0 erhöht wurde. Zollfreiblieb nur die Einfuhr von Safran. 4
1 Schulte 1, 489, dazuWolkenhauer, S.188f. 2 Oben 1, 385f. 3 Die Existenzdieses Zolles folgt aus dem Wortlaute des Schlußurteils der Königin Maria vonAragon. Württ. Vierteljahrsh., N. F., 11,402. 4 Gedruckt Annales du Midi 8(1896), S. 427—431.