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1 (1923)
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240
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240 Sechstes Buch. Handel nach Landschaften. I. Italien. 2. Kapitel. § 34

aber in der nun abgelaufenen viscontischen Zeit noch viel höherePrivilegien gehabt; denn der Herzog Filippo Maria hatte ihn zuseinem Familiären gemacht und ihm deren weitgehende und be-sonders für den Kaufmann nützlichen Vorrechte übertragen. Erdurfte mit drei Begleitern und mit seinen Waffen und Felleisenüberall reisen ohne zu irgendeiner Abgabe, Zoll oder dergleichenverpflichtet zu sein. 1

1451 gab der inzwischen in den Besitz der Maüänder Herzogs-wiirde gelangte Francesco Sforza dem Ulrich Frei von Konstanzdie Stellung eines Famüiaren und einen Paßbrief auf drei Be-gleiter. 2 Zwölf Jahre später beginnen die herzoglichen Privilegienfür den Faktor der großen Gesellschaft Thomas im Steinhaus ausKonstanz. Das erste (von 1463) ist ein Familiaritäts- und Paßbriefauf vier Jahre und gültig auch für drei Begleiter, der zweite, von1464, der Thomas mit eindringlichen Worten lobt, ward ohne Zeit-dauer erlassen, erstreckte sich aber nur auf zwei Begleiter; wiederwar die Freiheit von allen Abgaben zugesichert. Der Brief nenntihn einen ausgezeichneten Mann und lobt seine Bescheidenheit,Unbescholtenheit und Mäßigung. Das dritte Privileg von 1465gab auf sechs Monate einen Paß für Thomas und drei Genossen zueiner Fahrt in das Königreich Neapel also, wie wir sehen werden,zum Safrankaufe in Aquila. 3

Damit enden die Famüiaritätsbriefe für Vertreter der großenGesellschaft. Seinerzeit habe ich recht viele Bände der herzog-lichen Begister durchgesehen, eine ähnliche Privilegierung habeich aber nur für den Baseler Kaufmann Hans (1465) und seinenSohn Bathasar Irmi von Basel (1473), erneuert bis 1522, und LukasWelser von Augsburg (1475) aufgefunden, und dieser beanspruchtenoch 28 Jahre später auf Grund dieses Privilegs die^ Befreiung vomZolle. 4 So steht denn fest, daß die Hauptvertreter der Gesellschaftauf diese Weise lange Zeit hindurch im Mailändischen Zollfreiheitgenossen.

Die Gesellschaft an sich war nicht zollfrei. Der Herzog GaleazzoMaria gab 1475 unter Hinweis auf die von ihm bestätigten Privi-legien, die seine Vorgänger den deutschen Kaufleuten erteilt hatten,auf besondere Bitte der großen Gesellschaft des Jos Humpis vonEavensburg einen Bürgschaftsbrief, in seinem Gebiete frei ver-kehren und handeln zu dürfen, aber er behielt zwei Dinge vor, diebisherigen von den deutschen Kaufleuten zu zahlenden Zölle 5 unddie Pllicht, die bei mailändischen Kaufleuten gemachten Schuldenzu bezahlen. Auf ihren besonderen damit begründeten Wunsch,daß sie ständig auf Kredit von Jahresfrist verkauften, gewährte

»Schulte 2, 50. 2 Schulte 2, 51, 3 Schulte 2, 61 f. 4 Schulte 2, 75."Reservatis tarnen solutionibus datiomm nostrorum, quas juxta solitum etsecundum declarationes, que pro mereatoribus Alemanis specialiter edite sunt,facerc teneantur juxta solitum."

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