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Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 3. Kapitel. § 12
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feststellen könnte. Darin läge Solidarhaft, also „offene Handels-gesellschaft" im Sinne des modernen Handelsrechtes vor. Klar istdas bei dem Bankrotte der Augsburger Welser.
Sombart reiht sie unter die Händlergenossenschaften ein, wie dieböhmischen und schwarzwälderischen Glasträgerkompagnien unddie Uhrenträgerkompagnien des Schwarzwaldes, die zugleich Han-dels- und Produktivgenossenschaften waren, also Warenhandel undGütererzeugung verbanden. 1 Das trifft für sie nicht zu. Wie wirbei der Betrachtung des Leinen- und Barchentankaufes in Schwabensehen werden, war die Gesellschaft weder selbst Produzent noch Ver-leger, sondern kaufte frei ein. Der von mir in meiner Handels-geschichte angeführte scharfe politische Gegensatz der Muntpratsgegen die Leineweberzunft in Konstanz hätte den geistvollen Wirt-schaftshistoriker stutzig machen sollen. Und meine reichen Personal-angaben zeigten zur Genüge, daß die Gesellschaft nicht aus Hand-werkerkreisen hervorgegangen war.
Sombart trägt allerdings schwere Bedenken, und er gibt zu, daßsie auch einige Verwandtschaft mit Familiengesellschaften habe —und es mag richtig sein, daß sie aus dem Zusammenschluß dreierFamiliengesellschaften entstanden ist — auch mit commendaartigenGebilden —, doch das ist sicher falsch, wie wir soeben gesehen haben.Eine offene Handelsgesellschaft meint er deswegen glatt ablehnenzu können, weil die Gesellschaft eine Messe für sich gestiftet habe!Daran kann man Anstoß nehmen, wenn man nicht weiß — undSombart konnte es nicht sicher wissen —, daß die Gesellschaft 1461schon über 80 Jahre bestand und ihre Gesellen hofften, sie werdesich immer erhalten. Sombart glaubt nicht an den langen Bestandoffener Handelsgesellschaften.
Bechtlich dürfte es schwer sein, eine Handelsgenossenschaft ohneVerlegertum zu konstruieren, aber wirtschaftlich ist so viel anSombarts Vermutung Becht. Die Gesellschaft erstrebt die Zu-sammenfassung aller Fernhandel treibenden Kaufleute der kleinerenoberschwäbischen Beichsstädte, ein Ziel, von dem es immer wiederdurch Abzweigungen zurückgestoßen wurde.
Wenn man den Sombartschen Kategorien folgte, so müßte mansie, die 150 Jahre bestand, unter die Gelegenheitsvereinigungen ein-reihen mit Gesellschaftsvermögen. BechtUch bestand sie ja freilichimmer nur auf sechs Jahre, faktisch aber muß sie mehr wie zwanzig-mal erneuert worden sein. Da wird man wohl oder übel doch dieCharakteristik ,,Gelegenheits"-Gesellschaft streichen müssen.
Bei der riesenhaften Zahl der Gesellen, bei der tatsächlichenMchtarbeit älterer Gesellen, bei dem Verbleiben der Einlagen vonErben auch über mehrere Geschäftsperioden hinaus äußern sichTendenzen, die in den später entstandenen Aktiengesellschaften
1 Der moderne Kapitalismus, 2. Aufl., 2, 1, 82.