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1 (1923)
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Rechtlicher Charakter der Gesellschaft

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handelnder Fall Muntprat-Wiß. Jener Muntprat hat den einenTeilhaber der Wißgesellschaft in Barcelona aus der Schuldhaft be-freit und doch wird der andere Teilhaber vom Baseler Gerichte derHaftung ledig gesprochen.

Vielleicht wird es einmal gelingen, auf diesem Wege zu dem Er-gebnisse zu kommen, ob bei diesen großen oberdeutschen Gesell-schaften, den Ravensburgern, den Mötteli, Ankenreute, Diesbach-Watt, Vöhlin und anderen eine Solidarhaft wahrscheinlich ist odernicht. Ich neige dazu, es nicht auszuschließen, daß sie eine Solidar-haft nicht kannten. Jede offene Handelsgesellschaft setzt eingroßes Vertrauen der Mitglieder zueinander voraus. Je größer siewird, um so größer müssen die Bedenken sein. Und eine solche Ge-sellschaft sollte 150 Jahre Bestand gehabt haben? Es würde keinglänzenderes Zeugnis für die innere Tüchtigkeit der Gesellschaftgeben als das, daß sie in 150 Jahren nicht einem plötzlichenSinken des gegenseitigen Vertrauens der mit all ihrem Eigentumhaftbaren Gesellen zum Opfer gefallen ist. Allerdings kann einWarengeschäft, das nie mit großen Krediten arbeitet, nie lang-sichtige Verträge eingeht, große Bisiken vermeidet, den meistenKrisen ausweichen, aber große politische Krisen können ihr dochgefährlich werden, wie ungetreue Gesellen, wie Mörlin. Es sprichtauch dagegen, daß die Bavensburger Gesellschaft aus dem Zu-sammenschluß von drei Familiengesellschaften entstanden zu seinscheint, und bei diesen war der natürlichste Weg, die Erbmasseeines Kaufmanns als ungetrennte Gütergemeinschaft in der Formder offenen Gesellschaft weiterzuführen; allein in den Steuerlistenvon Konstanz und Bavensburg finden wir nur ganz selten die Ge-meinschaft dauernd aufrechterhalten. Der Hausbesitz sprengtewohl bald die allumfassende Gütergemeinschaft. Wäre diese Ver-mutung richtig, dann wäre es wohl von Interesse, daß die Gesell-schaft mit beschränkter Haftung nicht ein Ergebnis der neuestenRechtsentwicklung in Deutschland und Österreich ist, sondern imMittelalter schon vorhanden gewesen ist, freilich mit wesentlichenUnterschieden von der heutigen, die ohne das vorausgehendeBestehen der Aktiengesellschaft nicht denkbar ist, die das Mittel-alter noch nicht kannte. Vor allem beruhte die RavensburgerGesellschaft auch auf der Pflicht zur Arbeit.

Aber ich möchte diese Möglichkeit nur andeuten. Es gibt kaumein schwierigeres Feld als die Geschichte des Rechtes der mittelalter-lichen Handelsgesellschaften, und nur die eindringlichste Arbeitvon Handelsrechtlern kann zum Ziele führen, und die kann ich nichtleisten.

Meines Erachtens kann man am leichtesten zum Ziele kommen,wenn man die Bankrotte der Gesellschaften der Zeit studierte unddann die Fälle der Solidarhaft untersuchte und den Untergang desgesamten Privatvermögens mit dem GeselLschaftsvermögen zugleich

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