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Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 3. Kapitel. § 12
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einer Stadt (in Ulm) in dem Mörlinschen Handel das Privatgut derdort wohnenden Teilhaber haftbar gemacht, aber das geschah janicht am Sitze der Gesellschaft. Derartige Fälle, daß irgendwo einTeilhaber von außen her haftpflichtig gemacht wurde, mögenhäufiger vorgekommen sein, aber wir wissen nicht, ob es nicht inder Ordnung der Gesellschaft eine Bestimmung gab, die den so be-drängten ganz oder doch zum Teil entschädigte. Da die Gesell-schafter aus vielen Städten stammten, unterlagen sie dem Eechtevieler Heimatstädte.
Die deutschen Gesellschaftsverträge schweigen sich aus, weil dasortsübliche Eecht im Notfälle eintrat. Ein genaues Studium derBankrottfälle müßte da zunächst örtlich, dann allgemein einsetzenund eine genaue Prüfung der Ortsrechte. Es ist aber doch sehr zubeachten, daß in Frankfurt, wo es doch eine Reihe von größerenGesellschaften gab, nach Bothe folgendes galt: „Ein Haften mitdem ganzen Vermögen war damals in Frankfurt weder bei denoffenen noch bei den... Kommanditgesellschaften üblich, bei letzterenauch nicht bei dem Geranten. In der frankfurter Reformation'von 1509 ist freilich von den Handelsgesellschaften überhaupt nochnicht die Bede, aber in der ,Erneuten Reformation' von 1578 undebenso in der von 1611 heißt es, daß jemand, der eine Summe Geldzu einer Gesellschaft lege ,sunder Geding und blöszlich zu Gewinnund Verlust', im Falle eines Fehlschlages nicht mehr zu zahlen ver-pflichtet sei, ,als sich nach Anzahl seines zugelegten Hauptgutesgebühre', selbst wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht zur Be-zahlung der Schulden hinreiche. Also nur das Betriebskapitalkonnte verloren gehen, es waren Gesellschaften mit beschränkterHaftpflicht. Daß diese Bestimmungen nur ein Niederschlag des Ge-wohnheitsrechtes früherer Zeiten war, ist wohl nicht zu bezweifeln." 1
Für die Nürnberger Verhältnisse haben wir ein Privileg Fried-richs III. von 1464. „Wer ,ohne Geding' Gut und Geld in eine Ge-sellschaft legt zu Gewinn und Verlust und doch selbst nicht dieHantierung der Gesellschaft pflegt zu handeln, soll im Falle, daßdie Schulden der Gesellschaft nicht durch das Hauptgut möchtenbezahlt werden, nicht mehr zu zahlen verpflichtet sein, als ihre Ein-lage wert ist, all ihr anderes Gut aber von Allermänniglich unbe-kümmert bleiben." 2 Das ist ein Privileg zugunsten der Kapita-listen und spricht dafür, daß in Nürnberg sonst die offene Handels-gesellschaft mit unbeschränkter Haftung die Begel war.
Für Basel stellt Apelbaum 3 zwei Fälle fest, in denen solidarischeHaftung eines Teilhabers einer Gesellschaft rechtskräftig wird, derdritte Fall ist jedoch weniger klar. Dazu kommt ein später zu be-
1 Bothe, Friedr., Frankfurter Patriziervermögen im 16. Jahrhundert.gänz.-Heft des Archivs für Kulturgeschichte 2 (1908), S. 6.- Woelcker, Hist. dipl. Norimbergensis, S. 682.5 A. a. 0., S. 81—85.
2. Er-