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1 (1923)
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Rechtlicher Charakter der Gesellschaft.

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burger Definition um 1400 ausgeht:Eine rechte Gesellschaft istdie, wo Leute ihr Gut in Gemeine bringen . . . auf Gewinen undVerlust in kaufen und verkaufen." 1 Aber diese Definition istgegenüber den von den Bechtshistorikern angewendeten Gewohn-heiten zu weit. Daß die Collegantia übrigens in Süddeutschland be-kannt war, folgt aus dem Vertrag Bromm-Heyde.

Die Eavensburger Gesellschaft könnte endlich eineoffeneHandelsgesellschaft" gewesen sein. Es ist zu untersuchen, ob siees im Sinne des modernen Handelsrechtes war. Das deutscheHandelsgesetzbuch sagt:Eine Gesellschaft, deren Zweck auf denBetrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtetist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesell-schafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern be-schränkt ist." (§ 105 des Handelsgesetzbuches). Firma, ein besonderesGesellschaftsvermögen, an dessen Bestandteilen dem einzelnen einMiteigentum nicht zusteht, treffen zu. Zweifelhaft ist es aber, obbei den Bavensburgern eine Solidarhaft der einzelnen Gesellschafterbestand.

Aber war das immer im Mittelalter der Fall? Gab es nicht injenen Zeiten Gesellschaften ohne Solidarhaft? Ist nicht die Solidar-haft erst später in die Gesellschaft hineingetragen worden, nach-dem sie im Exekutionsrechte als ein Bedürfnis empfunden wurde?Das ist eine Frage, die so weitgreifende Untersuchungen erforderte,daß sie hier den Bahmen fast sprengt.

Behme sagt:Die Frage nach der unbeschränkten oder be^schränkten Haftung der Mitglieder spielt im mittelalterlichen Bechtenicht dieselbe Bolle wie im modernen." 2 Er sieht das charakte-ristische dieser Ansätze zu einer offenen Handelsgesellschaft imMittelalter darin, daß normalerweise der Geschäftsbetrieb durchsämtliche Mitglieder geschieht. Das erfolgte in unserem Fallemindestens durch einen großen Teil der Mitglieder. Gleichwohlmuß man in der Frage der unbeschränkten Haftung doch weiter-zukommen suchen.

Nach den Forschungen von Silberschmidt und Hacmann ist dieunbeschränkte Haftung aller Gesellschafter allmählich entstanden.Auch ein Vergleich mit den großen italienischen Handelsgesell-schaften, die der Bavensburger gleichen, ist am Platze. Nach denneueren Forschungen haftete in Siena nach 1303 bei Zahlungs-schwierigkeiten in erster Linie das gemeinsame Vermögen bzw.jeder Geselle pro rata seiner Einlage für die Deckung der Schulden.Darüber hinaus bestand die solidarische, das ganze Vermögen er-greifende Haftbarkeit. 3 Das aber war italienisches Becht.

Aus den Papieren der Gesellschaft sind keine Beweise zu er-bringen, denn sie hat ja nicht bankrott gemacht. Wohl wurde in

1 Kehme, S. 164. 2 A. a. 0., S. 167, Anm. 163. 3 Elis. v. Roon-Basser-mann, Sienesische Handelsgesellschaften des 13. Jahrhunderts (1912), S. 8.

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