mm
W®
-. , :
i
i WM
IBr
r
:. .-:'..
nä
88
Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 3. Kapitel. § 12
Die italienische und spanische Commenda im engeren Sinne miteinseitiger Kapitalbeteiligung des socius stans (commendator), dereinen anderen Socius mit seinen Waren reisen läßt (tractator,portitor) und ihn dann durch einen Gewinnanteil entlohnt, hattendie Gesellen auf ihren Fahrten vor Augen, auch sahen sie in denNiederlanden in den zahlreichen Sendevegesellschaften die nieder-deutsche Form dieser Accomendatio. Dieses allen Handelsgebietenbekannte Eechtsinstitut ahmte die Gesellschaft nicht nach, dennihr erster Eegierer wie später der zweite waren nicht nur Kapita-listen, sondern wirkliche Leiter der Arbeit, der auch selbst zu denMessen ging, wie wir das von Hans Hinderofen ja oft nachweisenkönnen. Diese Accomendatio eignete sich vor allem für eine Gesell-schaft von zweien oder dreien (wie Ehinger-Verber), nicht aber füreine ganze Schar.
Die andere Form der Commenda (die romanische Oollegantia, dieniederdeutsche Widerlegung) fordert auch von dem ausführendenTeilhaber eine Quote des Betriebskapitals, und die Entwicklungmochte weiter gehen, statt des einen socius stans mochten mehreresich einfinden und der socius tractans der Leiter eines vorwiegendauf eine größere Zahl von fremden Einlagen sich gründendenHandelsunternehmens werden. Wenn bei der Accomendatio dersocius stans der Herr war, so war es bei der fortentwickelten Oolle-gantia der socius tractans, bei jener allein der socius stans, bei dieserder tractans. Aber auch diese Form trifft nicht auf die EavensburgerGesellschaft zu; denn die Oollegantia hatte einen Leiter nötig, sie be-ruhte auf einem Vertrage, der ihn dazu machte. Die EavensburgerGesellschaft wählte durch die Gesellen oder den Neunerausschuß einenEegierer und verabschiedete ihn in währendem Gesellschaftsvertrage.
Wenn auch tatsächlich nur ein Teil der Gesellen arbeitete, wennschließlich auch viel Kapital von Erben, Witwen und Kindern ohnejede Arbeitsleistung am Gewinn beteiligt wurde, so war das Nach-sicht, aber nicht ein Prinzip. Es gab sicher keine Bestimmung, dieunweigerlich verfügte, daß nach dem Tode eines tätigen Gesellendessen Einlage sofort in der Gesellschaft angemessenen Terminenzurückgezahlt werden mußte. Es kreuzen sich da ja die beidenInteressen: um ein ausreichendes Geschäftskapital zu besitzen,wird man nicht das eingelegte Kapital verscheuchen, um aber dienotwendigen Arbeiter in dem mühseligen Fernhandel zu haben,mußte man an dem Zwange festhalten, daß der Teilhaber auch zurArbeit verpflichtet war. Auch werden wir sehen, wie nützlich oftauch jene untätigen Gesellen mit ererbter Einlage waren, die inentlegenen Städten der Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz hatten,wenn es einmal galt, den Namen der Eidgenossenschaft zugunstender Gesellschaft zu verwenden.
Die Einreihung unter diese Eubrik der Widerlegung (vera societas,rechte Kompagnie) würde glatt gehen, wenn man von der Magde-