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Wirtschaftlicher Charakter. Wie der rechtliche?
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Einlage am Handel interessiert waren. Doch hier soll den Ergeb-nissen des Buches nicht vorgegriffen werden.
Sie hat für Eavensburg und wohl auch für die kleineren der ober-schwäbischen Eeichsstädte ein Monopol im Betriebe des Fern-handels nach weit entlegenen Ländern erstrebt, vielleicht auchmitunter erreicht. Aber immer bildeten sich wieder durch Austritteinzelner unzufriedener Gesellen und durch deren Zusammenschlußzu Konkurrenzgesellschaften neue Bivalen.
Welche rechtliche Qualifikation hatte nun die Bavensburger Ge-sellschaft, in welche der Arten von Handelsgesellschaften oder Ge-nossenschaften, die bisher eine unermüdliche Forschung nachgewiesenhat, ist sie einzureihen? 1 Die Quellen des Bavensburger und Kon-stanzer Stadtrechtes, die in erster Linie heranzuziehen wären, ver-sagen völlig. Wir kennen wohl einige andere deutsche Gesellschafts-vertrage, aber alle diese Organisationen umfaßten nur wenigePersonen, und für die großen italienischen Handelskompagnien, diezum Vergleich herangezogen werden könnten, sind meines Wissenskeine Statuten veröffentlicht. Aber auch die Forschung und Be-arbeitung ist aus all den anderen Fragmenten nicht zum einheit-lichen Ergebnisse gekommen, wie wir das bei der Solidarhaft, einemwesentlichen Punkte, sehen werden.
Ist es schon deshalb ziemlich ausgeschlossen, unsere Gesellschaftin eine der fertigen Schachteln zu legen, so kommt noch etwasanderes hinzu. Die Bechtssätze, selbst die Statuten einer Gesell-schaft sind nicht das einzige im Bechtsleben, es kommen die wech-selnden Anschauungen der Generationen hinzu, die jene Bechts-sätze umdeuten, zerreiben, ihnen andere Gedanken unterschieben.„Das Eecht hat dieses ganze ruhelose Leben als ewig unbefriedigten,heischenden, nörgelnden und neuerungssüchtigen Genossen nebensich." 2 Wenn das für alles Becht gilt, wieviel mehr für das so denNeuerungsbestrebungen ausgesetzte Becht der Handelsgesellschaften.
Es ist viel leichter zu sagen, was die Gesellschaft nicht war, alswas sie war. Sie gehört zunächst nicht zu den Sozietäten des altenklassischen römischen Bechtes; denn es fehlte die Notwendigkeitder Einstimmigkeit der Beschlüsse, sie wurde nicht durch den Todeines Genossen aufgelöst und konnte nicht jeder nach Gutdünkenausscheiden.
1 Außer Rehme, Geschichte des Handelsrechtes, sind Arbeiten von Gold-schmidt, Hacmann, Huvelin, Keutgen, Franz Klein, Lastig,AI. Lattes, K.Lehmann, Müller-Erzbach, Pertile, Peterka, v. Roon-Bassermann, Ad. Schaube, F. G. A. Schmidt, Schmidt-Rimpler,Schmoller, Sieveking, Silberschmidt, Sombart, Strieder, MaxWeber u. a. benutzt. Ich konnte mich auch dankbar des Rates von ErnstPaul Gieseke, Ernst Landsberg, Heinrich Lehmann und Martin Wo 1 ferfreuen.
2 Klein, Franz, Die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen des Rechtesder Erwerbsgesellschaften (1914), S. 1.
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