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74 Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 2. Kapitel. § 9. 10
Bechnung bleiben will oder nicht." Diese Bestimmung hatten dieBavensburger nicht, denn die Ankenreute und ihre Freunde tratenplötzlich aus und zunächst wußte man nicht, wer alles zu ihnen halte.
§ 10. Versorgung der Gesellen seitens der Gesellschaft. Beispiele Lutz Gessler,Heinz Wyer. Wohnung und Verpflegung. Hadergeld. Schergeld. Kleidung. AndereBedürfnisse. Waffen. Arzt und Apotheker. Sonstiges. Pferdegezäum. Beistellungvon Rossen. Inventar der Gelieger. Loskauf von Gefangenen.
Auch die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber den Ge-sellen müssen aus den überlieferten Tatsachen festgestellt werden.Mangels des Wortlautes der bezüglichen Bavensburger Bestim-mungen ist zunächst auf die Kolersche Gesellschaft zurückzugreifen.Sie sagen: „Item zum virden soll es mit der zerung also gehaltenwerden. So einer von unsers handeis wegen ausgeschickt oder sonstmit wissen der andern auszeucht gemayner gesellschaft zu gut undzu nutz, wohin es dan kuntlich die nottorft erayschen wirt, so sollsolich zerung geschehen aus gemeynem seckel und gelt diser unsergesellschaft, es sey zu rosz oder mit farn, wie es sich dan begibt,alls lang pis es wider haym kompt, erst soll die zerung abgenommenwerden.
Item zum fünften, so soll sich keiner beklayden von gemaynergesellschaft gelt, so er aus zeucht oder auswendig ist in handel unsergesellschaft bedreffendt, auss genomen schug, scher und padgelt,das selb soll allen in gemeyner zerung gelegt und in rechnung an-gezaygt werden alls ungferliche und zimlich sich wol gepürt."
Die Bavensburger Gesellschaft hat, wie sich gleich ergeben wird,dieselben Bestimmungen gehabt. Nur waren Koler-Kreß-Saronno,wohl durch die Erfahrungen der Bavensburger gewitzigt, dazuübergegangen, die Kleidung von den Pflichten der Gesellschaft aus-zuschließen.
Die Kolersche Gesellschaft bestimmte, daß für die Beise einemGesellen ein gut Pferd gekauft werde, doch soll es nicht über 25 flkosten. Nach Beendigung der Beise oder wenn er länger an einemOrte bleibt, soll er es auf das Höchste verkaufen.
Nach der Gesellschaft Ordnung stand den Gesellen, die in denGeliegern weilten oder auf der Beise waren, in sehr weitem Sinnedie Versorgung mit Quartier, Speise, Trank und Kleidung zu, sowiedie Versorgung mit Möbeln und Geräten in den Geliegerräumen.Da der Kaufmann nicht daran denken konnte, alles auf seinenFahrten mitzunehmen, verblieb das meiste in den Geliegern undwurden selbst die Kleider offenbar auch wohl von dem neu einge-troffenen weiter getragen.
Für einen der Gesellen Lutz Gessler haben wir für eine längereFrist (2 Jahre) zusammenhängende Nachrichten. Er wohnte undspeiste bei seinem Wirte um 1 fl wöchentlich, an Wein- und Biergeld,an Holzung und Badergeld verbrauchte er 18 fl 1 ß 6 hl. Er be-