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Die Stellung der Gesellen. Kechte und Pflichten
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läge. Im Jahre 1451 war es der Gesellschaft Ordnung, „solchesGeld zu vier messen heraß ze gäben". 1 Auf die Auszahlung vonEinlagen bezieht sich auch der Beschluß auf der Eechnung von1510: „Item me, so ist man ains worden des uss gesetzen gelt, solman jederman in 6 Frankfurter mesen zalen und die erst zalongsol an fachen in der vasten maß näst kompt." 2
Die Zahlungen auf der Frankfurter Messe sind auch aus einerReihe von Jahren belegt.
Wir wissen nicht sicher, daß für den Todesfall eines der Gesellenvorgesehen war, daß bis zum Ablauf der Vertragszeit die gesamteEinlage (abgesehen von dem zur Eücknahme für alle, auch dielebenden Gesellschafter, vorgesehenen Anteüe) liegen bleiben mußteund dann erst in vier, sechs oder sieben Messen zurückgezahltwurde; aber es ist sowohl nach den Angaben über die vielen stehen-gebliebenen Einlagen von Erben wahrscheinl ch, als auch nach denBestimmungen der Kolerschen Gesellschaft; diese bestimmte, daßwenn die Erben nach Ablauf des Gesellschaftsvertrages nicht mehrin ihr bleiben wollen, ihnen die Verbleibenden an „Pfenbartten,Schulden und barem Geld" das reichen sollen, was sich an derEechnung erfunden hat. Wenn die Erben die Zahlung in dieserWeise nicht annehmen wollen, so soll ihnen die Summe in baremGeld in den nächsten vier Frankfurter Messen entrichtet werdenzu vier gleichen Teüen.
Die aus einer geringeren Zahl bestehenden Gesellschaften wurdendurch jeden Todesfall viel schwerer bedroht als die große Bavens-burger Gesellschaft, ein Austritt aus anderen Gründen wäre nochAdel gefährlicher gewesen. Jene hatten in ihren Verträgen ganzgenaue Bestimmungen, die aber darauf ebenfalls abzielen, eineKapitalherauszahlung für den Ze jtraum ^des jaufe nden Gese llschafts-vertrages überh aupt zu verhindern , und der dann verlängerten Ge-sellschäffTäuch möglichst lange Termine zur Auszahlung zu sichern.Der Weißhauptsche Vertrag verfügt die Auszahlung je eines Drittelsauf den drei nächsten JSJordlinger Messen, der Haugsche Vertrag siehtzehn zur Zeit der Frankfurter Messen stattfindende Zahlungen vor.
Eine Übertragung der Eechte an der Gesellschaft an einen Drittenwar bei diesen Gesellschaften und wohl auch bei der Eavensburgerausgeschlossen.
Welche Bestimmungen die Gesellschaft für den Fall der Auf-lösung, die wohl von selbst einzutreten hatte, wenn sich keine Ge-sellen fanden, um den Vertrag zu erneuern, ist nicht überliefert.Die Kolersche auf vier Jahre abgeschlossene Gesellschaft hatte dieBestimmung, „daß wenn drei Jahre vergangen und drei Eech-mmgen geschehen waren, jeder seinen Willen und sein Gutdünkenzu erkennen zu geben habe, ob er in der Gesellschaft nach der vierten
1 St. Galler Urkundenbuch 6, Nr. 5247. 2 Unten 3, 49. Nach dem Ratzen-rieder Rechnungsbuch 1507 7 Messen, 1514. 6.
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