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Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 2. Kapitel. § 8
Wenn eine Gesellschaft sehr reichlich mit Fürlegungen vorging,deren Eigentum sie sich selbst vorbehielt, so entstand mit der Zeiteine sehr erhebliche Summe dauernd mittätigen Hauptgutes derGesellschaft, die die Einlagen vielleicht gar übertraf. Da wiraber so wenige Nachrichten über einzelne Fälle haben, ist dieEavensburger Gesellschaft wohl im wesentlichen auf die wahrenEinlagen ihrer Teühaber gegründet geblieben.
^aj^tehend^^^pjtal, das in Häusern, Lagern usw. besteht, war,wie bei fast allen Handelsgesellschaften des Mittelalters, Verhältnis;mäßig_gering. In sämtlichen Geliegern wohnte man zur Miete, eine""ZeiFhlndurch hatte man bei Valencia eine Eaffinerie. So verbliebvon dem Kapital weitaus der größte Betrag für das umlaufendeKapital übrig und, wie bei jedem Handlungsgeschäfte, ließ es sichdurch Inanspruchnahme von Kredit mehren, wovon jedoch dieGesellschaft, wie wir sehen werden, einen mäßigen Gebrauch machte.
Bei der Gesellschaft war es den Gesellen möglich, einen Teil ihrerEinlage im Laufe der Vertragszeit zurückzuziehen. Bei der Koler-schen Gesellschaft ist uns die Bestimmung im Wortlaut erhalten:„Item zum sibenden, so mag ein yder under uns mit wissen unserandern geselschafter im jar vor einer rechnung zu seim geprauchaus der gesellschaft nemen siben gülden aufs hundert ungeferlichedoch nit auff ein mal, sundern auf fler mal im jar sol solches ge-schehen und ausgetaylt werden einem yden nach anzall seins hauptgütz." Da diese Gesellschaft jährlich Abrechnung hielt, lagen dieVerhältnisse anders als bei der Eavensburger, die dreijährige Büanz-perioden hatte. Die Weißhauptsche Gesellschaft gestattete dieHerausnahme von 10 % des Hauptgutes, das Herausgezogene solleaber bei den alle zwei Jahre stattfindenden gemeinsamen Eech-nungen ,,on all gewinung" abgezogen werden. 1
Die Eavensburger Gesellschaft unterschied nun solche Eück-zahlungen, welche ganze und halbe Gewinnung verloren, 2 und dakönnte der Unterschied gewesen sein, daß das in den ersten andert-halb Jahren zurückgenommene Hauptgut ganze Gewinnung verlor,das aber, was in der zweiten Hälfte der Büanzperiode entnommenwurde, auf die halbe Gewinnung verzichten mußte. Doch ist dassehr zweifelhaft.
Ich machte bei der Prüfung der Einzelangaben nun zwei Beob-achtungen: Die „ganze Gewinnung" ist in der Eegel in rundenGulden angegeben, die „halbe Gewinnung" bestand ebenso regel-mäßig in Summen, die sich auch aus den kleinsten Münzen zu-sammensetzen. Das legt nahe anzunehmen: bei der ganzen Ge-
1 Jos. Strieder, S. 30.
2 Das Verzeichnis der „halben Gewinnung" 1514 beginnt mit den Worten:„hie nach staut: geseien her uss hand genomen, halb gewin verliurtt." Ent-sprechend bei der „ganzen Gewinnung". 1520: hie noch so staud die halbengewin verlürentt.