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1 (1923)
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Die Stellung der Gesellen in Geldsachen

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Die Einlagen wurden in ein „Werdbuch" eingetragen, das sehroft erwähnt wird. Über seine Einrichtung ist bei der Buchführungzu handeln. Auch die Kolersche Gesellschaft hatte ein Gemeinbuch,„das man hayst das wertbüch". 1

Ob außer barem Gelde andere „Güter, Schulden oder Pfennwerte"wie bei der Kolerschen Gesellschaft eingelegt werden konnten, diedann in Geld geschätzt wurden und, wenn sie bei der nächstenEechnung nicht verkauft oder eingebracht, sondern noch „vorAugen" waren, dem Einbringer an seinem „Haupte" ohne Gewinn-beteiligung abgerechnet wurden, ist nicht zweifellos zu beweisen,aber mindestens bei dem Zusammenschluß sehr wahrscheinlich.

Außer der aus dem Eigenbesitze des Teilhabers stammenden Ein-lage kannte die Gesellschaft auch die_ ,.Fürlegung". a lso eine vonder Gesellschaft selbst einem ihrer Teilhaber bewilligte Geldsumme,deren Nutzen dem Teilhaber zufiel. In den süddeutschen Gesell-schaften wurde vielfach so ein Faktor an die Gesellschaft, an ihrWohl und Wehe gebunden, der nicht von sich aus eine Einlagebesaß. In dem Dienstvertrag mit Alexius Hüleson 2 wird festgelegt,daß er die ersten fünf Jahre umsonst dienen soll, dann sollen sieihm 100 fl rh. zu Gewinn und Verlust für seinen Dienst in dennächsten fünf Jahren zuschreiben; wenn er diese Jahre nicht vollausdient, so sollte ihm oder seinen Erben nach Anzahl der un-gedienten Jahre ein Abzug an den 100 fl gemacht werden. Die Für-legung war also in diesem Falle nicht nur als Nutznießung gedacht,sondern als ein Eigentum des angehenden Faktors. In diesem Fallehandelte es sich um einen Abkömmling einer Weberfamilie, die derGesellschaft schon mehrere tüchtige Gesellen geliefert hatte. Geradefür ärmere junge Leute war eine solche Fürlegnng zugleich ein Ent-gelt und der Anfang einer Kapitalsbildung, für die Gesellschaft einMittel, das Interesse dauernd zu unterhalten.

Doch auch sonst Heß sich durch eine von der Gesellschaft gestellteFürlegung einem älteren verdienten Teilhaber der Dank bezeugen.So wurde dem langjährigen tatsächlichen Leiter der GesellschaftHans Hinderofen bei den Eechnuhgen von 1497 bis 1517 eine Für-legung von je 1000 fl bewilligt, die wohl nicht in das EigentumHinderofens überging, sondern diesem nur auf beschränkte Zeitden darauf entfallenden Gewinn zuwies. 3 1497 erscheinen zweikleinere Fürlegungen für andere verdiente Faktoren. 700 fl fürPolai Zwick und 400 fl für Battista Sattler. 4

1 Ähnlich bei der Stalburgschen Gesellschaft in Frankfurt (1473).

2 Unten 3, 462.

3 Das Fehlen 1507, 1520 und 1525 kann natürlich ein Zufall sein.

4 Über die „Fürlegung" in süddeutschem Gebiete vgl. Jak. Strieder, DieFürlegung. Er belegt sie für Frankfurt (Stalburg-Brom 1476, Hans Bromm1502), Ulm (Weißhaupt-Schreiber-Dittmar 1491), Augsburg (Haug-Langenauer-Link von 1531—1557) in zum Teil von den angeführten Fällen weit abweichendenArten.

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