Die Einrichtungen der Zentrale
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6 Jahre abgeschlossen. 1 Die Verpflichtung eines Lehrlings undDieners vom Jahre 1485 war allerdings auf zehn Jahre bemessen,doch konnte ihn die Gesellschaft jederzeit entlassen. 2
Die Frist ist größer als bei anderen süddeutschen Gesellschaften,so waren die Nürnberger Gesellschaft Koler, wie die des JakobEhinger und Wolfgang Verber und der Kölner Emmerichshaen-Westerburg nur auf 4 Jahre begründet, und die Biberacher Weiß-haupt lief über 4% Jahre, die des Hans Bromm in Frankfurt a. M.und die des Klaus Stalburg auf 5 Jahre (1457), die Gesellschaftendes Frankfurters Claus von Eückingen (1487), Jakob Welsers,Michael Behaims (1541) sahen einen Zeitraum von 6 Jahren vor.
Da die Gesellschaft von 1380 bis 1530 nachzuweisen ist, so hatsie, die gleiche Frist von 6 Jahren vorausgesetzt, sich rund 25 malverlängern müssen, und das spricht nicht nur für die Güte ihrerinneren Organisation, sondern auch dafür, daß sie von den ober-schwäbischen Städten als ein Bedürfnis angesehen wurde.
Der Zweck der Gesellschaft war der Betrieb des Handels und desTransportes. Tatsächlich hat, wie sich ergeben wird, die Gesell-schaft das Bankgeschäft nur gelegentlich betrieben, sehr im Gegen-satz zu den Augsburger Firmen jener Zeit. Dahingegen werden wirauch Gewerbebetriebe kennen lernen. Der Handel war auf denGroßhandel nicht eingeschränkt, wir werden sehen, daß die Gesell-schaft mindestens an einem Platze auch den Kleinhandel betrieb.
§ 6. Beamte der Zentralleitung. Regierer. Erster. Zweiter. Buch- und Rechnungs-führer. Ausschuß der neun Männer. Bin Aufsichtsrat oder Direktorium? Gesellen,so husa sind.
Bei dem großen Umfange der Gesellschaft, von der man z. B.zum Jahre 1497 allein 38 im Handel tätige Gesellen nachweisenkann, war ei ne Gleichstellung al ler, wie sie sich bei kleineren Gesell-schaften findet, undenkbar, - Ohne einen verwickelten Aufbau, beidem sehr großeTJnterschiede der Befugnisse sich ergaben und er-strebt wurden, war es unmöglich, den Zweck der Gesellschaft zuerreichen.
An der Spitze standen drei . T Begierer". Ihre Befugnisse ergebe nsich nur aus den Taten, rechtliche Besti mmungen sind nicht tib er-liefert. Bei~deF~Kölerschen Gesellscnaft heißt es: „Item zumandern, so soll Jörg Koller diser gesellschaft ein regirer und darfürvon uns den andern gehalten sein, auch den namen, will und gewalthaben in allen dingen disen unsern handel betreffend, so manhandelt mit kaufen und verkofen, einnehmen und ausgeben nachseinem gutbedunken zu handeln das beste uns allen zu nutz, deswir die andern im sollen gefeilig und dortzu beholfen sein undsollen alle gueter unter seim zaychen gefürt werden, so man die hin
1 Unten 3, 54. - Vgl. unten 3, 462.
Schulte, Gesch. d. Ravensburger Handelsges. I. 4
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