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Zweites Buch. Organisation der Gesellschaft. 1. Kapitel. § 6
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weg schickt allenthalben, wo sich das dann gepuren wirt, und ersoll auch die rechnung halten und geben uns obgemelten seinenmitgesellschaftern zu dem mynsten ein mal im jar un alls geferdt." 1
Bei einer Augsburger Gesellschaft werden in den Akten die dreiHauptpartner Anton Haug, Hans Langenauer und Ulrich Linkauch Eegierer genannt, 2 obwohl der Gesellschaftsvertrag selbstdiese Bezeichnung nicht kennt. 3 Die Bezeichnung Begierer findetsich auch in den Fuggerschen Gesellschaftsverträgen. Zwar nichtin dem von 1494, der von 1502 sieht aber für den Fall des Vorweg-sterbens von Teilhabern vor, daß zwei der Gesellschafter Verwalter,Verweser und Eegierer „ob dem handel" stehen sollen, ein drittermit beschränkten Befugnissen soll im Handel aufgezogen werdenund ihn lernen; ja im Falle der Not solle einer Begierer sein. DieserFall trat ein, und Jakob wurde im Vertrage von 1512 als solcheranerkannt. Hier trat die Konzentration der Geschäftsführung ein,die bei einer engen Famüiengesellschaft denkbar, bei einer viel-köpfigen Gesellschaft aber ausgeschlossen war.*
In einem anderen Sinne wurde das Wort Begierer in einemFrankfurter Gesellschaftsvertrage von 1502 verwendet, den diebeiden allein das Hauptgut gebenden Bromm mit dem nur dieArbeit leistenden Friedrich Heyde abschlössen: „Dartzu andereunsere dienere, so wir alhie inne der stat zu unserer hußhaltungeüber iare haben und gewynnen, als oberster uffseher und regiererinne und ußerhalb huses, eß sye inne wyngarten, gerten und allenSachen wyne und fruchte mit nothdorfftiger wartunge versehenanwysen regieren, die demselben Friederiche an alle weigerungegehorsam sin sollen."
Wer mag zunächst der Begierer der Gesellschaft gewesen sein?Man denkt, wenn man in der einst von der Gesellschaft errichtetenKapelle vor den Grabstein des 1427 verstorbenen alten HengginHumpis tritt, an ihn. Ein schriftliches Zeugnis ist nicht vorhanden.Noch mehr Gründe sprechen aber, wie wir sehen, für BudolfMötteli den Alten, einige auch für Lütfried Muntprat.
Es ist somit sehr wohl möglich, daß Henggi Humpis wie Budolf,der ältere Mötteli, erste Begierer waren, nur können sie es dannnicht ununterbrochen bis zu ihrem Tode gewesen sein, denn am
1 Sohulte 2, 270.
2 Jakob Strieder, Fürlegung, S. 523. Die sogenannte Fürlegung, eineInstitution des deutschen Gesellschaftsrechtes im Zeitalter des Frühkapitalis-mus in Viertel] ahrsschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. 9, 521—527.
3 Bei der Behaimschen Gesellschaft war Michel Behaim Haupt, Bechner,oberster Buchhalter und Kassierer. Falke 2, 335. 1478 nennt sich der Frank-furter Crafto Stalberg in lateinischer Urkunde principalis primus et rectorejusdem societatis. Kriegk, N. F., 443.
4 Vgl. Peterka, Zum handelsrechtlichen Inhalte der GesellschaftsverträgeJakob Fuggers des Eeichen. Zeitschrift f. d. gesamte Handelsrecht 73, 387bis 428.