Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
187
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Stück.187etwas abgehen, oder abgezogen werden, alswidrigen Falls nicht nur diejenige erstererEhetochter, welcher das adeliche Vortheil ge-buhret, die beschehenen Verbesserungen derzweyterer Ehetochter vergüten, sondern anbeydie andere ersterer Ehetochter, so das ver-besserte adeliche Vortheil nicht erhalten, dar-innen würde beytragen müssen. Ueber dieswird auch solcher Punct von der zweytererEhetochter in der ubergebenen Informations-schrift nicht einmal gereget, mithin würde esnur überflüßig, und vergeblich seyn, wannman sich dabey länger aufhalten wolte.20.So wenig also zu zweifelen, daß die müt-terliche Heyrathsgabe, sie möge zu Abtilgungderer Schulden, oder sonsten wohin verwen-det, oder auch in das Adeliche Vortheil ver-guet seyn, denen ersterer Ehetöchteren gebüh-re; so gewiß ist es ebenfalls, daß die von demVatter der verlebten Freyfrauen von S. zuHeyratbsgabe mitgegebenen oder verspro-chenen 4000. Ober=Rheinische Gulden davon nicht mögen abgekürtzet, abgezogen, oderabgerechnet werden. Immassen eines theilsin der von S. Eheverschreibung nicht enthalten,daß der Tochter Heyrathsgabe aus dem Müt-terlichen hergenommen werden solle, sondernder Vatter vielmehr ohne davon das mindestezu erwehnen, die Heyrathsgabe kraft des vier-ten Absatzes bemelter Eheverschreibung mitzu-geben