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1 (1758)
Entstehung
Seite
185
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Stück.185ist dieses einzige genug, daß nicht nur ein solchesBundnuͤß nach denen Rechten geschlossen wer-den möge, sondern auch würklich von sämmt-lichen Theilen seye beliebet worden. Wannen-hero ich ohne ferneren Umschweif den endlichenSchluß dahin abfasse, daß nach Maaßgabe derben L. und von S. Heyrathsverschreibungen dieZeit des eheimlichen Absterbens zur Richtschnurder Theilung zu nehmen, und folglich (um wil-len damals nur drey Fräulein Töchter gelebet)die vätterliche sowohl, als des Oheims Erb-schaft unter denenselben in drey gleiche Theilenabzutheilen seye.§. 19.Gleichwie nun die Erstere Frage hiemit ihrecollständige Erledigung erhaltet; also kan mei-nes Erachtens bey der andern Frage nichts zurSache schaffen, ob die von der erstern Ehege-mahlinnen zugebrachte Heyrathsgabe von 6000.Rthlr. in das vätterliche adliche Vortheil ver-wendet, und verbauet worden, oder nicht?Falls (wie von der zweyter Ehe Tochter nichtwidersprochen, noch verabredet wird) denen er-sterer Ehe Töchteren die mütterliche Heyraths-gabe gebühret; so muß dieses sowohl statt fin-den, wann dieselbe in das adeliche Vortheilverbauet, als wann sie zu Abtilgung der aufB. gehafteten Schulden verwendet worden; inmehrern Betracht, daß keine einzige vernunf-tige Ursache zu ersinnen, warum die Heyraths-gabe denen ersterer Ehe Töchteren auf den ei-nenM 5