Stück.133der andere seine Einwilligung darzu gebe.Lasse nun auch seyn, daß die Pfandgebere ei-nen Verkauf hätten eingehen wollen, so möch-te man dannoch anders nicht behaupten, daßein Verkauf wirklich geschlossen seye, als wannannebst dargethan wurde, daß die Pfandneh-mere darinnen eingewilliget hätten. Jedochwas ist es nöthig, sich hiebey länger aufzu-halten; genug, daß die Worten des Con-tracts klar, und der Sinn daraus sattsam ab-zunehmen, mithin keinen Muthmassungen da-hier Raum zu verstatten seye.Gesetzt aber, daß man mit Vermuthun-gen sich herum zu schlagen genöthiget wäre,warum solte man dann muthmassen müssen,daß die Pfandgebere bey Schliessung desContracts zum wiederlösen keine Gedanken ge-habt haben werden? Vielleichte weilen diesel-ben dermalen nach Halberstadt hingezogen?Alleine meines Wissen haben sie in hiesigenLanden nie gewohnet, mithin kan auch nichtgesagt werden, daß dieselben wegen der ver-änderten Wohnstatt zum wiederlösen keineGedanken gehabt haben werden; oder manmüsse dann behaupten wollen, daß ein Aus-länder, und derjenige, so seine Wohnstattveränderet, keinen Pfand=Contract schliessenkönne, ein welches aber allen Rechten zuwi-der ist.ImJ 3
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