Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
126
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126NeuntesVerdrey Monate vor Ablauf des lezterntages geschehen, sondern auch allinge nüsche, nothwendige, und ergötzliche Baw-meliorations=Kösten (derer Verfügungauch Abfällung einiger Eichen, oderbrauchbarer Bäume dem Pfandnehmern:statten wird) nach beybrachter Designatiowelcher ohne einige Quittung accedenteramento suppletorio ein völliger Gla-beyzulegen, bey der Wiederlöse vers-die von dem Pfandgut jährlichs zahltenren allerseits cum interesse baar obruc-geben, der Pfandschilling in einer ohn-ten Summe, und in EdictmäßigerSorten ohne den mindesten Abzug absret, wie auch die von dem Pfandnehzu zahlenden zwey Dritteltheile der Armder gleich dem Pfandschilling wieder erstund endlich die jährlichs genossenen Reuetnicht sollen gerechnet werden.§. 2.Dieses also gethäitigte BündnüßErbgenahmen G. für ein dem in hiesigden üblichen Vernäherungs=Rechteworfenes Geschäft angesehen, derohalbenzu Vernäherung abzielende MeynungPfandnehmern B. kund machen, anbeyselben die bereits zahlten 1250. Rthl.einem auf sie selbsten gestellten Wech1250. Rthlr. durch einen NotariumGes