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1 (1758)
Entstehung
Seite
108
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108Siebendesnunmehr zu entscheiden, ob, und wie weit Bklagte darzu von Rechtswegen verbunden seye§. 3.Bey Erörterung dieser Frage kommetgar nicht darauf an, was für ein Namein dem Verkaufe vorbehaltenen Bedingnbeyzulegen, ob selbige als ein Bundnuß desbehaltenen Wiederkaufs, nemlich pactumretrovendendo, oder anders zu benamsen somassen aus den teutschen Gesetzen zur Geu-bekennt, nihil interesse inter pacta nuda,pranon nuda, itemque inter legitima,ria, & adjecta contractibus, quin &,ad haec attinet, parum referre, strictineris, an bonae fidei contractibus, item intinenti an ex intervallo accesserint, seddem quod ad effectum naturam esserum & contractuum.HEINECCIVS in Elem. jur. germ. 7.L. 2. tit. 12. §. 344.Sondern die ganze Sache hanget davonwas für eine Würkung das Bundnüfund was für eine Klage daraus entspruchDann entspringet daraus eine persönlichge, so kan selbige wider die Beklagten alsten Inhaberen keine statt finden. Ist hin-die Klage dienlich, so folget auch von selbstdaß Beklagte, kraft derselben, zu der Al-tung können vermöget werden.