Stück.105ligkeit nicht widerstrebe, sondern vielmehr da-mitten übereinstimme.§. 8.Gleichwie es nun dabey sein festes Ver-bleiben hat, daß die beklagte Gemeinde dieEinlöse nach dem Werth des geschlossenen Ver-aufes verfügen musse; also ist demnach zuzu-hen, was für ein= und wie hohes Aufgeldein Klägern gebühre. Der Stadt C. Wa-dein will zwar vorgeben, daß die 1000.hlr. dermahlen mit 1250. Rthlr. per 80.aus in gutem Wechselgelde, als nemlichstlichen §. oder Luis d'or zu 5. Rthlr.chnet, und 5. pro Cento Agio einzulö-seyen; Es mag aber dem Waradein dar-sen um so weniger geglaubt, und gefolgetden, als eines theils derselbe den Fuß,nach er gearbeitet, in dem ertheilten Zeug-nicht angegeben. Und andern theils wür-nach dieser Ausrechnung 100. Reichstha-ach dem Zinnischen dermalen 35. Rthlr.geldauswerfen, immassen erstlich 250.thaler von 1000. ohnfehlbarer massen100., sodann die Louis d'or, wel-ermalen zu 5¼. Reichsthaler gehen, nurReichsthaler gerechnet, wiederum 5. perund endlich die 5. pro Cento Agio justleichsthaler ausmachen. Ein welcheskeinerley Weise bestehen kan, zuma-termassen die itzige Ausmünzung, undLaufG 5
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