Stück.103ohne Agio solte wiedergegeben werden. Allei-ne da ich dieses ein anderesmal des breiterenausgeführet, und die von denen Rechtsgelehr-ten, und Waradeinen sowohl, als auch denenKaufleuten in dem Münzwesen jüngsthin ver-fertigten Schriften in jedermanns Händen be-ruhen, anbey die Erfahrung zu obigen den völ-igen Beweis vor Augen leget; so will ich der-malen davon ein mehreres nicht erwehnen, son-dern nur zum Schlusse aus obbelobtenvon BERGER. cit. loc. nota 5.annoch anführen; Debitorem, qui 100. Im-periales, 100. Species-Thaler, ante 27. Au-gusti 1667. mutuatus est, ad restituendos120. Imperiales, cum 20. grossis secundummodum Zinnensem, vel 133. Imperiales cumgrossis, secundum modum Lipsiensem,teneri, itemque eum, qui 100. ImperialesAnte1¾. sanuarii 1690. credidit secundummodum Zinnensem, 112. Imperiales cum12. Grossis secundum Lipsiensem repeterePosse§. 7.mag auch dahier keinen Zweifel regen,der beklagten Gemeinde zum Vortheilegereichen, daß die jährliche Rhente, oder Zinßanders, als mit 40. Reichsthaler peris laufender Münz abgeführet seyn sol-sen eines Theils die Rheute solchen-falls
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