96Fünftes„klare Exempel in L. 46. §. 4. C. de Episcopis,„L. 1. C. de usuris pupillaribus, und vielen an„dern Orten vorhanden. Eben dergleichen„Exempel findet sich in gegenwärtigem Fall„Der obangeführte Lex 5. C. de actionibus Em-„pti setzet ausdrücklich: Licet nulla mora in„tercesserit, und: usuras praeceptorum fru„ctuum ratio generat. Und der gleichfalls„gemelte Lex 13. §. 20. D. de actionibus em„ti berufet sich dißfalls nur auf æquitatem„Ja die Rechte gehen noch weiter, und ver„dammen einen Käufer sogar in dem Fall„da er die Kaufgelder aus einer rechtmäßi-„gen Ursache bey sich gehabt, zu Zahlung„der Zinsen.§. 3.Inzwischen aber hat der Verkäufer unddessen Glaubigere solches Angeben im mindesten nicht bescheiniget, im Gegentheile annochdie Ankäufere vorgeschützet, daß sie nicht nüfür das Jahr 1751. 52. & 53. dem Ver-käufern die gewöhnlichen Pfachtgelder abge-führet, sondern auch aus denen Heebregisternicht anders erhellen würde, dann daßdie Güter bis dahin Pfachtweise genugund besessen hätten, Einwelches wannAnkäufere recht genügig erweisen könnten,würde kein Zweifel mehr überbleiben, dieben von denen Zinsen loszusprechen.§. 9
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