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1 (1758)
Entstehung
Seite
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96Fünftesklare Exempel in L. 46. §. 4. C. de Episcopis,L. 1. C. de usuris pupillaribus, und vielen andern Orten vorhanden. Eben dergleichenExempel findet sich in gegenwärtigem FallDer obangeführte Lex 5. C. de actionibus Em-pti setzet ausdrücklich: Licet nulla mora intercesserit, und: usuras praeceptorum fructuum ratio generat. Und der gleichfallsgemelte Lex 13. §. 20. D. de actionibus emti berufet sich dißfalls nur auf æquitatemJa die Rechte gehen noch weiter, und verdammen einen Käufer sogar in dem Fallda er die Kaufgelder aus einer rechtmäßi-gen Ursache bey sich gehabt, zu Zahlungder Zinsen.§. 3.Inzwischen aber hat der Verkäufer unddessen Glaubigere solches Angeben im mindesten nicht bescheiniget, im Gegentheile annochdie Ankäufere vorgeschützet, daß sie nichtfür das Jahr 1751. 52. & 53. dem Ver-käufern die gewöhnlichen Pfachtgelder abge-führet, sondern auch aus denen Heebregisternicht anders erhellen würde, dann daßdie Güter bis dahin Pfachtweise genugund besessen hätten, Einwelches wannAnkäufere recht genügig erweisen könnten,würde kein Zweifel mehr überbleiben, dieben von denen Zinsen loszusprechen.§. 9