Stück.93§. 5.Solchergestalten hat aber der Verkäufermen Ankäuferen die Güter nicht gelieferet,noch auch lieferen können. Es ist nemlich dahierzur Genüge bekennt, und brauchet nicht einmalweitläuftig angeführet zu werden, wasmassendie verkauften Güter dem kayserlichen Rathenund sicherer Wittiben K. gerichtlich ver-pfändet, und diese dahero bereitern Inhalts dervangezogen beeden Befehlen aus denen Kauf-Schillingen ihre Befriedigung erhalten sollen;Indeme also die Schulden auf denen Gü-tern annoch hafteten, und bis auf heutige Stun-noch würklich hafteu; so konnte denen Aukäu-seren die vacua possessio um so weniger geliefe-tet werden, als eines theils die Güter dem M.tum jure constituti possessorii verpfändet, undalso dieselben ex causa pignoris besitzet.ern theils seynd auch zufolg des obberührtenfehls vom 16ten Febr. 1751. die Kaufschil-in zu Befriedigung der beeden Glaubigerenhinlänglich, und hat dahero der M. nichtdawider, daß die Wittib K. vorzüglich be-werden solle, sondern auch sogar wider dieheilende Manutenenz und Auszahlung de-Kaufschillingen feyerlichst protestiret.sich dann der Schluß von selbsten ma-gleichwie der Verkäufer die verkauf-bis dahin nach rechtlicher Erforder-icht gelieferet, noch seiner seits denchörend erfüllet; also derselbe so we-nig
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