Stück.91May 1751. erleget, dahingegen ihnen die Gü-loß, und frey geliefert werden sollten.s. 2.Ob nun gleich die Ankäufere in dem Be-sitze derer Guter bis auf die heutige Stundeverblieben: ob auch gleich Richtern zu M. un-term 24ten Novembris 1750. und 16ten Febr.751. anbefohlen worden, daß er die Ankäu-fere gegen die denenselben zu ertheilende ge-richtliche Manutenez zu Zahlung der beliebtenKaufschillingen anweisen sollte; so seynd diesemihngeachtet die Kaufschillingen bis dahin gleich-wohl nicht abgeführet, noch erlegt worden; da-ero nunmehr die Frage entstehet, ob die An-äufere sothane Kaufschillingen zu verzinsen ver-ndenſeyen?§. 3.Die Entscheidung dieser Frage hanget ledig-davon ab, ob der Verkäufer seiner SeitsContract rechtsgnügig und hinlänglich er-habe? Hat er selbiges gethan, so ist erwider die Ankaͤufere wurksam zu hande-trechtiget: hat er es hingegen nicht ge-o kan seine Klage keine Würkungenziehen. Actio venditi cum effectunequit, nisi re Emptori tradita.s. r. de A. E. V.samque Emptor petens rem vendi-venditori solvere debet pretium.L.13.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten