Ersteseinziger Menſch daraus einen vollkommenenSinn, oder Begrif sich wird machen könnenSetzet man diesem annoch den Schluß, oderdie Unterschrift des Beweisthums hinzu, allwees heisset „In fidem praemissorum attestor„ego Wenceslaus W. offener Notarius &„Judicii scriba juratus in Königswinter prae„missa in mea praesentia esse deposita, &„pro jurisdictionalibus in aeternum haberi„Volunt,, so wird man mit obangezogenemde PASSERIBVS cit. Q. 6. n. 16.kecklich schliessen dörfen. Oritur falsitatis su-spicio ex clausula non habente rectam, autperfectam constructionem; zumalen dieNachbahren, wann sie aufrichtig zu Werkegehen wollen, nicht nöthig gehabt hätten, zudieser Verrichtung einen fremden Gerichtschrei-ber zuzuziehen. Wann diesemnach in dem Aus-zuge allein so viell mangelhaftes anzutreffen,was würde es erst geben, fals man das Be-weisthum ganz durch nachsehen wolte? Vielleichte dörften darinnen Sachen zu finden seyn /welche zu ersinnen der scharfsinnigste kaum ver-mögend ist.§. 9.Zudeme machen nach ZeugnusBOEHMERI ad X. Tom. 1. L. 2. T. 23§.3
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