Ersteskunden am 13ten Novembris 1723. der Vor-bescheid dahin ergangen: Würden Beklagteihre angeführte Possessionem Libertatis von40. Jahren über die Oerter qs. den dritteléWeingarten zu O. und S. Weingarts Gut zuO. gebührend erweisen, daß solches gehörtwerden, und deme Vorgangen ferner ergehensolle, was Rechtens.§. 2.Diesen Bescheid haben Abt und Conven-tualen zu H. in Krafft Rechtes erwachsen laßsen, und zu dessen Gelebung nicht nur ein fer-nerweites Juramentum respondendorum aufgetragen, sondern auch Zeugen vorgeschlagennicht weniger einige Urkunden beygebrachtBey Abfassung des Rechtspruches ist solches al-les aber für hinlänglich nicht gehalten, unddahero unterm 13ten Februarii 1742. gesprochen worden, daß klagendes Frey=AdelichesStifft V. in possessione percipiendi Decimas in dem quaestionirten district cum perceptis à die Litis contestatae, petitorio tamensalvo zu manuteniren, die aufgegangenerProcess Kosten aber gegeneinander zu compensiren seyen.§. 3.Ab solcher Urtheil haben Beklagte anfäng-lich zwar, an das Kayserliche, und des ReicheundCammer=Gericht anmaßlich provociret /(um
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