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leicht auch in Aschaffenburg* in den Besitz des Erzstuhls. Eskennzeichnet die Stellung, die er bereits in seinen Gebieten ein-nahm , dafs allem Anschein nach zuerst unter ihm in MainzMünzen mit dem Bilde des Erzbischofs geprägt wurden 2 . Mitder territorialen Erweiterung und rechtlichen Befestigung derMainzer Herrschaft hielt aber die Entwicklung ihres politischenAnsehens gleichen Schritt. Wir erwähnten, von welcher Be-deutung der Erwerb der Weihebefugnis für den Erzbischof war.Zu dem Gewinn dieses politisch so wichtigen Vorrechts kam eineaufserordentliche Steigerung der moralischen Autorität des Erz-stuhls: die Nachfolger des Willigis erbten zweifellos wenigstenseinen Teil des Einflusses, den dieser Jahrzehnte hindurch aufdie Reichsverwaltung ausgeübt hatte. So wirkte die pflichttreueThätigkeit des Willigis im Dienste des Reiches unmittelbar zurückauf die Entwicklung der Mainzer Herrschaft und trug unstreitignicht wenig dazu bei, dafs „der Mainzer Bischofsstaat" einesder gröfsten und politisch zweifellos das angesehenste geistlicheFürstentum des Reiches wurde.
2. Geistliches und geistiges Leben in Mainz zur Zeit des
Willigis.
Der wirtschaftliche und politische Aufschwung der geistlichenInstitute war, wie wir schon hervorhoben, nicht nur in denKlöstern, sondern auch an den Bischofshöfen begleitet von einemAufschwünge des geistlichen und geistigen Lebens. Einen Beleghierfür bieten die Zustände in Mainz zur Zeit des Willigis.
Gerade das geistliche und geistige Leben der Bischofsstädte
dafs der Mainzer Erzbischof bereits im Jahre 979 die Grafengewalt inseiner civitas besafs. Aber der Satz sagt doch nur, dafs der WormserBischof die negotiationis utilitates, nämlich toleta und bannos, beziehensoll, wie der Mainzer Bischof. Der Satz nullaque etc. oder, wie er in derErneuerungsurkunde lautet, D. 0. III. 12, 985 April 29, et nullus comesvel iudex äut aliqua iudiciaria persona etc. fügt etwas Neues hinzu, wasin den negotiationis utilitates nicht enthalten ist, und hier ist ut Mogonti-nensis presul etc. nicht hinzugesetzt. Also aus dieser Urkunde ergiebtsich nicht, dafs 979 in Mainz die Grafengewalt im Besitze des Erz-bischofs sich befand. Diese Behauptung hat in den Quellen keinerleiAnhalt. Aber sie läfst sich durch einen Schlufs a minori ad maius recht-fertigen: Wenn schon 974 der Bischof von Merseburg die Graf'engewaltin der civitas Zwenkau bekam (D. 0. II, 89), und 979 der Bischof vonWorms dieselbe für seine civitas erhielt, so wird der viel mächtigere undangesehenere Bischof von Mainz spätestens zu der gleichen Zeit diesPrivileg erworben haben.
1 Kittel, Das Hospital zu Aschaffenburg, Programm der Landwirt-schaftsschule 1861, S. 6.
- Dannenberg, Die deutschen Münzen der sächsischen und fränki-schen Kaiserzeit, S. 308 f.
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