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Bibliothekdiener nicht auffindbar und bleiben infolge dessen Auf-forderungen der Bibliothekverwaltung (vgl. §§. 21 und 22) länger;ils bis zum nächsten Benutzungstage mittags 12 Uhr unerledigt,so hat der Bibliothekdiener für den ersten und jeden fernemvergeblichen Weg eine Gebühr von je 50 Pfg. zu beanspruchen.
§■ 27.Wird die Rückgabe von Büchern oder die Zahlung der demBibliothekdiener zustehenden Gebühr ausdrücklich verweigert, soerbOht sich die letztere, unbeschadet anderweitiger Massnahmen(§. 22), auf das Doppelte des gewöhnlichen Satzes.
§• 28.
Für beschädigte oder nicht zurückgelieferte Werke ist vollerKr.-atz (Ankaufs- und Einbandpreis) mit allen Nebenkosten zuleisten. Hat das betreffende Werk keinen Laden- oder antiqua-rischen Marktpreis, so ist dafür derjenige Wert zu erstatten,welchen die städtische Deputation für die Bibliothekverwaltungfestsetzt.
§• 29.
Sind auszuleihende Werke beschädigt, so kann der Entleiherbeanspruchen, dass der Zustand derselben auf der Empfangs-beBCheinigung kurz bemerkt werde.
§. 30.Auswärtige Personen, welche Bücher entleihen wollen, habensich mit einem schriftlichen Gesuche, und zwar unter Angabeder gewünschten Werke und thunlichst unter vorheriger Ein-sendung der Empfangsbescheinigungen, an den Bibliothekar zuwenden; sie können ausnahmsweise auch handschriftliche Werke,Inkunabeln, seltene Drucke und Zeitungen zur Benutzung erhal-ten, jedoch nur durch Vermittlung einer Bibliothek- oder Archiv-Verwaltung, falls letztere die betreffenden Werke nur in ihremAmtslokale zur Einsicht vorlegen und eintretendenfalls bezüglichihrer Bestände hiesigen Benutzern ähnliche Vergünstigungengewähren zu wollen sich bereit erklärt.
§• 31.Die Versendung und Rücksendung von Büchern geschiehtauf des Entleihers Gefahr und Kosten. Zu den letztern gehörenu. a. die Auslagen für Verpackung der Postsendung; dieselben
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