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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
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Bibliothekdiener nicht auffindbar und bleiben infolge dessen Auf-forderungen der Bibliothekverwaltung (vgl. §§. 21 und 22) länger;ils bis zum nächsten Benutzungstage mittags 12 Uhr unerledigt,so hat der Bibliothekdiener für den ersten und jeden fernemvergeblichen Weg eine Gebühr von je 50 Pfg. zu beanspruchen.

§ 27.Wird die Rückgabe von Büchern oder die Zahlung der demBibliothekdiener zustehenden Gebühr ausdrücklich verweigert, soerbOht sich die letztere, unbeschadet anderweitiger Massnahmen(§. 22), auf das Doppelte des gewöhnlichen Satzes.

§ 28.

Für beschädigte oder nicht zurückgelieferte Werke ist vollerKr.-atz (Ankaufs- und Einbandpreis) mit allen Nebenkosten zuleisten. Hat das betreffende Werk keinen Laden- oder antiqua-rischen Marktpreis, so ist dafür derjenige Wert zu erstatten,welchen die städtische Deputation für die Bibliothekverwaltungfestsetzt.

§ 29.

Sind auszuleihende Werke beschädigt, so kann der Entleiherbeanspruchen, dass der Zustand derselben auf der Empfangs-beBCheinigung kurz bemerkt werde.

§. 30.Auswärtige Personen, welche Bücher entleihen wollen, habensich mit einem schriftlichen Gesuche, und zwar unter Angabeder gewünschten Werke und thunlichst unter vorheriger Ein-sendung der Empfangsbescheinigungen, an den Bibliothekar zuwenden; sie können ausnahmsweise auch handschriftliche Werke,Inkunabeln, seltene Drucke und Zeitungen zur Benutzung erhal-ten, jedoch nur durch Vermittlung einer Bibliothek- oder Archiv-Verwaltung, falls letztere die betreffenden Werke nur in ihremAmtslokale zur Einsicht vorlegen und eintretendenfalls bezüglichihrer Bestände hiesigen Benutzern ähnliche Vergünstigungengewähren zu wollen sich bereit erklärt.

§ 31.Die Versendung und Rücksendung von Büchern geschiehtauf des Entleihers Gefahr und Kosten. Zu den letztern gehörenu. a. die Auslagen für Verpackung der Postsendung; dieselben

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