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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
Entstehung
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übersteigen, ist der die Aufforderung überbringende Bibliothek-diener verpflichtet, dieselben mit/uneliinen.

§ 22.

Wer die Frist für die Rückgabe entliehener Bücher ver-säumt, wird schriftlich erinnert und hat dem Bibliothekdiener beiÜberbringung des Schreibens eine Mahngebühr von 50 Pfg. zuzahlen; von Auswärtigen wird dieselbe mittels eingeschriebenenBriefes und auf Kosten des Säumigen durch Postnachnahme ein-gezogen. Die Mahnung wird, wenn die Bücher binnen 24 Stunden,bei Auswärtigen binnen 3 Tagen, von der Bestellung des ErinnerungSSchreibens in der Wohnung des Entleihers gerechnet, nicht zurBibliothek zurückgelangt sind, unter Einforderung einer Gebührvon 1 Mark wiederholt; bleibt sie durch Verschulden des Entlei-hers fruchtlos, so wird, nach dem Ermessen des Bibliothekars,entweder sofort ein neues Exemplar des rückständigen Werkesauf Kosten des Säumigen bestellt oder bei dem Oberbürgermeisterdie Anstellung der gerichtlichen Klage beantragt.

§. 23.

Die Versäumung der Frist hat immer zur Folge, dass demSäumigen vor Rückgabe der rückständigen Werke und vor Ent-richtung der Mahngebühren weitere Bücher keinenfalls verabfolgtwerden. Wer es bis zur Anstellung der Klage oder bis zumRückgriff auf den Bürgen kommen lässt, ist von der fernen)Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen.

§. 24.Wer Bücher aus der Bibliothek entliehen hat, ist verpflichtet,einen Wohnungswechsel binnen 24 Stunden der Bibliothekverwal-tung schriftlich anzuzeigen oder dem expedierenden Beamteninnerhalb der öffentlichen Bibliothekstunden mündlich mitzuteilen.

§ 25.Die Verleihung von Büchern an Militärpersonen, welche inKasernen wohnen, sowie die Mitnahme von Büchern auf Reisenwird von einer ausdrücklichen Genehmigung des Bibliothekarsabhängig gemacht.

§ 26.Ist ein in Köln wohnender Entleiher an den Wochentagenin der Zeit von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends für den