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aus einem Vornamen und einem unterscheidenden Zusätze bestellen,steht der Vorname als Hauptname voran, die Zusätze folgen nach
§• 22.Bezeichnet der ausgesetzte Personenname zugleich den Ver-fasser des Werkes, so ist das als Hauptname anzusehende Wortzu unterstreichen.
§• 23.Als Ordnungswort wird regelmässig der Name des Ver-fassers herausgesetzt.
§. 24.Ist der Name des Verfassers nicht genannt und nicht zuermitteln, so tritt an seine Stelle der erste substantivischeNominativ, ist ein solcher nicht vorhanden, das selbständigsteSubstantivum, d. h. dasjenige, welches die andern regiert; erstwenn ein Substantivum überhaupt nicht vorhanden ist, wird daserste Wort des Titels gewählt.
§. 25.Im übrigen gelten für die Auswahl des Ordnungswortes dieim Centralblatt für Bibliothekswesen, Jahrgang II, Heft 1,Seite 13—10, aufgestellten genauen Regeln; nur wo Abände-rungen für gut befunden wurden oder wo dort keine Vorschriften,sondern lediglich die massgebenden Gesichtspunkte aufge teiltwerden sollten, wird hier folgendes als Kegel festgesetzt:
gi 26.Zu lb/S (S. 13/14 des Centralblattes a. a. 0.):Die Namen der eigentlichen Verfasser der einzelnen Bestand-teile eines Werkes sind entweder nicht bekannt oder es sind ihrerso viele, dass aus diesem Grunde ihre Verwendung als Ordnungswoiinicht angängig ist; so bei Sammlungen von Sprichwörtern, In-schriften, Chroniken, Urkunden wie bei Anthologieen und sog.Lesebüchern; hier ist nicht der Name des Herausgebers zumOrdnungswort des Hauptzettels zu machen; vielmehr sind solcheSammlungen und alle Werke, welche mehr als 3 koordinierteVerfasser haben, als anonym zu behandeln.
§. 27.Zu 2b (S. IG):Fehlt im Titel ein eigentliches Substantivum, so kann niemalsein Pronomen an seine Stelle treten, wenn es nicht etwa aus
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