— Gl —
§. 16.
Das Feld A ist für das Ordnungswort bestimmt; im einzelnengilt folgendes:
§. 16.
Das Ordnnngswort ist stets in lateinischer Schrift her-auszusetzen.
17.
Bei den alten Klassikern wird regelmässig auch die latei-nische Form gewählt. 1 )
18.
Im übrigen ist das Ordnungswort in der Orthographiedes Originaltitels herauszusetzen; soll dieselbe im alphabe-tischen Kataloge nicht gewählt werden, 3 ) so ist die bevorzugteForm dem Abschreiber mit Bleistift vorzuschreiben. 3 )
§• 19.
Alle fehlenden oder abgekürzten Vornamen von Verfassernsind thunlichst zu ergänzen.*)
§• 20.
Abkürzungen, auch von Vornamen, sind nicht zulässig; könnenVornamen, welche auf dem Originaltitel abgekürzt stehen,nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind diejenigen Stellen,welche der F.rgänzung bedürfen, durch leere eckige Klammernauszufüllen.
§• 81.
Ist das ausgesetzte Ordnungswort ein Personenname, so stehtder Familienname als Eanplname voran; Vornamen, Adels-pr&dikate 6 ) und Amtsprädikate, die letztern durch ein Kommagetrennt, folgen nach. Diese Reihenfolge wird auch eingehalten,wenn mehrere — bis 3 — koordinierte Verfasser in der Reihen-folge des Titels herausgesetzt und durch ein & verbunden werden.Bei den mittelalterlichen Personennamen sowie bei allen den-jenigen Namen von Kirchenfürsten, Heiligen und Regenteu, welche
M Also Hoinerlis.
*) Vgl. Centralblatt f. Bibliothekswesen. Jahrg. II, 1885. S. 16 unter h.
') Vgl. g. 64
4 ) Vgl. §. 1U unter b.
°) Vgl. jedoch Centralblatt 11, S. 17, Anmerk. 9.