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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
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oder beschädigte Gegenstände, die im Buch- oder Kunsthandelvergriffen sind oder überhaupt einen Marktpreis nicht haben,geltend zu machen ist.

§ 4.Zur Annahme von Geschenken für die erwähnten Sammlungenist sowohl der Vorsitzende wie der Bibliothekar ermächtigt.

§ 5.

Die Deputation für die Bibliothekverwaltung versammelt sich,mit Ausnahme des Monats August, allmonatlich an einem von ihrzum voraus festgesetzten Tage.

In diesen regelmässigen Sitzungen ist sie beschlussfähig, wennwenigstens der Vorsitzende und noch zwei andere Mitglieder zu-gegen sind. In ausserordentlichen Sitzungen, die durch den Vor-sitzenden anberaumt weiden, ist sie nur über die in der Einla-dung mitgeteilte Tagesordnung und nur dann beschlusstahk r . wennmehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit Namliat'tmachung der Anwesendenin ein Sitzungs-Buch eingetragen und von dem Vorsitzenden unddem Schriftführer unterschrieben.

Die am 24. Juni 1880 beschlossene Trennung von Archivund Bibliothek hat eine Revision des Statuts nicht zur Folgegehabt; es ist demnach nur das Archiv zur Zeit der Begrün-dung des Statuts waren die Funktionen des Archivars und Biblio-thekars in einer Hand vereinigt durch einen technischen Beamtenals Mitglied in der Deputation vertreten. Der Verwalter derBibliothek fungirt als Schriftführer. Dagegen ruht die Führungder eigentlichen Bibliotheksgeschäfte, wie dies dem Wesen derletztern entspricht, in seiner Hand, soweit nicht durch §. 3 desStatuts eine Einschränkung seiner Befugnisse vorgesehen ist; dieGeschäftsverteilung in der Bibliothek sowie die nicht geringe Zahlder rein technischen Fragen unterliegen seiner Entscheidung, selbst-redend unter Aufsicht und Kontrolle des Oberbürgermeisters undder Deputation für die Bibliothekverwaltung.

Über den Stand der Verwaltung und über den Verlauf derOrdnungsarbeiten wird der Oberbürgermeister durch regelmässige

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