Protokolle der Kommission, Erste Lesung, 879
Punkte von untergeordneter Bedeutung; in großen Städten habe der Aushang sogut wie gar keinen Werth,
Abg. vl. Wolffson legt ebenfalls dem Aushang, der ja aber einmalvorgeschrieben sei, keine große Bedeutung bei, hält es aber für sehr wichtig, daß dieZwischenfristen eingehalten werden.
Nachdem sich noch die Abgg, Klotz, Becker und Hauck gegen, der Abg.Reichensperg er aber für den Antrag erklärt, wird der Antrag Dr. Wolfffonabgelehnt, ß 771 angenommen.
Auf eine Anfrage des Abg. Hauck, ob die Vorschrift des Z 771, auch aufdie in 8 772 geordnete sechswöchige Frist Anwendung leide, erwidert
Direktor von Amsberg: Die in 8 772 geordnete Frist müsse unbedingteingehalten werden; 8 771 betreffe nur die Zwischenfristen.
Hiernächst wird ß 772 (K. V. 8 772, G. 8 827) ohne Debatte angenommen.
Bei der Berathung über 8 77^ (K. V. 8 773, G. 8 828) erklärt auf eineAnfrage des Abg. Dr. Bahr
Direktor von Amsberg: Die Anmeldung könne auch vor dem Aufgebotsterminsowohl mittelst Schriftsatzes angebracht, als auch bei Gericht zu Protokoll erklärt werden.
8 773 wird angenommen.
Dasselbe geschieht ohne Debatte betreffs der 88 774—776 (K. V. 88 774—776,G. 88 829—831) inkl.
Zu 8 777 (K. V. 8 777, O. 8 832) liegt vor, der Antrag Struckmann,dem Paragraphen hinzuzufügen:
„Diese Bestimmung findet auf die Fälle des 8 776 keine Anwendung."
Abg. Sruckmann: An sich sei es schon etwas Außerordentliches, daß einneuer Termin abgehalten werden solle, ohne daß die Betheiligten geladen würden.Lasse sich dies nun zwar im Allgemeinen mit Rücksicht auf die bedeutenden Kosteneiner öffentlichen Bekanntmachung rechtfertigen, so dürfe doch die Borschrift in 8 777,wonach zu dem erforderlichen neuen Termin öffentliche Bekanntmachung nicht erlassenwerden solle, nicht auf den in 8 776 vorgesehenen Fall, wo der Antragsteller imTermin ausgeblieben, ausgedehnt werden. Der Entwurf nehme hier zu viel Rücksichtauf den Antragsteller; sei derselbe im ersten Termine nicht erschienen, so liege keinGrund vor, ihm die Kosten einer neuen Bekanntmachung zu ersparen.
Abg. Klotz erklärt sich gegen den Antrag: Die Bestimmung in 8 77? bezwecke,daß auch beim Ausbleiben des Antragstellers im ersten Termine lein neues Verfahreneröffnet werden solle. In diesem Falle seien die Präjudizien gegen die Interessentenbereits in Kraft getreten; es Hanole sich nur noch oarum,' gewisse Formalien zuerledigen, die Erklärung des Antragstellers entgegenzunehmen. Dazu genüge vollständigein neuer Termin mit kurzer Frist, aber ohne öffentliche Bekanntmachung.
> Direktor von Amsberg schließt sich dem Vorredner an. Der Hauptfall, in l S. 43'welchem der 8 777 zur Anwendung kommen werde, werde der des 8 776, nämlichder sein, daß der Antragsteller durch ein Versehen, einen Unglücksfall oder dergleichenam Erscheinen im ersten Termin verhindert worden sei. Solchenfalls könne dasVerfahren keinen Fortgang nehmen, weil es eines mündlichen Antrags bedürfe.Sollten andere Betheiligte im ersten Termin erschienen sein, so würden dieselben zumzweiten Termine geladen werden. Der Entwurf habe in dem Falle, wenn der Antrag-steller ausbleibe, oie Sache ebenso behandelt, wie in denjenigen Fällen, wo zwar derAntragsteller erschienen, aber es doch nicht zum Erlaß des Urtheils gekommen sei,weil noch irgend etwas habe nachgeholt werden müssen. Auch in diesen Fällen findeeine öffentliche Bekanntmachung nicht Statt.
Der Antrag Struckmann wird von der Kommission abgelehnt, H 77?angenommen.
Desgleichen 8 778 (K. V. 8 778, G. 8 833.)
Zu 8 779 (K. V. 8 779, G. 8 834) liegt vor der Antrag Struckmann, in
Abs. 2 hinter Aufgebotsgerichte einzuschalten:
„sofern aber die Klage dem Werthe des Streitgegenstandes nach zur Zu-ständigkeit des Landesgerichts gehört, bei dem Landgerichte, in dessen Bezirkedas Aufgebotsgericht seinen Sitz hat."Abg. Struckmann erklärt sich zunächst damit einverstanden, daß in der Regel
das Amtsgericht das Aufgcbotsgencht sein solle, ist aber der Ansicht, daß, wenn es