Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
880
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889 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.

sich um prozessuale Streitigkeiten handele, nicht das Amtsgericht als solches zuständigsein dürfe, sondern der Werth des Streitgegenstandes entscheiden müsse. Dafür spreche'die analoge Regelung der Frage im Vertheilungsverfahren, in der Konkursordnung,in dem von der Subkommission für das Entmündigungsuerfahren ausgearbeitetenEntwürfe und im schiedsrichterlichen Verfahren, Dagegen tonne seinem Antragegegenüber nicht auf die abweichende Regelung derselben Frage bei der Restitutions-und Nichtigkeitsklage verwiesen werden, weil das Aufgebotsuerfahren ein Offizial-verfahren sei und eine Anfechtung desselben im Prozeßwege vor dasjenige Gerichtgehöre, welches nach den allgemeinen Prinzipien zuständig sei.

Geh. Iustizrath Kurlbaum II,: Alle vom Vorredner zu Gunsten seines An-trages angezogenen Analogien träfen nicht zu. Beim Aufgebotsverfahren sei dieAnfechtungsklage lediglich ein Ersatz dafür, oaß kein Rechtsmittel gegeben; etwasAnderes, als die Rechtmäßigst des amtsgerichtlichen Verfahrens tonne überhauptnicht zur Kognition gelangen. Nachdem man für das Aufgebotsverfahren schlechthindas Amtsgericht für zuständig erklärt habe, erfordere es die Rücksicht auf die einheit-liche Behandlung eines und desselben Verfahrens, daß man nicht je nach der Höhedes Streitgegenstandes ein anderes Gericht anrufe. Uebrigens sei nach der Auffassung,die dem Entwürfe zu Grunde liege, das Aufgebotsverfahren mcht mit einem Offizia'l-verfahren zu vergleichen, sondern habe die Natur eines Versäumnißverfahrens.

Abg. Struckmann: Es handle sich hier um die wichtigsten Gegenstände, umAmortisation von Urkunden, Todeserklärungen u. f. w., und es sei deshalb bedenklich,die Revision des höchsten Gerichtshofs auszuschließen. Wenn es sich um Aufhebungdes Verfahrens handele, sei es besser, die Entscheidung einem anderen Richter zuübertragen, Ueberhaupt sei das Aufgebotsverfahren kein eigentliches Prozeßverfahren.Ein solches beginne erst, wenn das Ausschlußurtheil angefochten werde und dannmüßten auch die allgemeinen Grundsätze über die Zuständigkeit gelten.

Abg. Becker: Der Werth des Streitgegenstandes habe mit allen den wichtigenFragen, die vorkommen könnten, gar nichts zu thun, und fei es jedenfalls inkonsequent,die Zuständigkeit des Landgerichtes auf den Fall eines größeren Werthes des Streit-gegenstandes zu beschränken,

lAbg. Struckmann ändert seinen Antrag dahin ab, daß im Abs. 2 stattder Worte

bei dem Aufgebotsgerichte"gefetzt werde:

bei dem Landgerichte, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht feinenSitz hat".

Geh. Iustizrath Kurlbaum II.: Es sei durchaus nicht erforderlich, die ganzeKlage dem Landgericht zu übertragen; die Fragen, um die es sich handle, seien wesent-lich formeller Natur. Alle Aufgebotsuerfahren beruhten auf positiven Vorschriften;schwierige Rechtsfragen würden bei der Anfechtungsklage nicht vorkommen, zumal dasUrtheil häufig nur dahin lauten werde, daß unterlassene Matzregeln nachzuholenseien.

Abg. Klotz: In einigen Fällen handele es sich doch um eine Kontrole desamtsgerichtlichen Verfahrens. Im Falle unter Nr. 4 sei es nicht zweckmäßig, demRichter die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er von der Ausübung des Richter-amtes ausgeschlossen gewesen sei. Der Richter würde solchenfalls eine Selbstkritikausüben, während doch die Kritik in die höhere Instanz gehöre.

Geh. Iustizrath Kurlbaum II.: Derselbe Richter werde niemals darüber zuurtheilen haben, ob er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossengewesen sei.

Der Antrag Struckmann wird angenommen.

Hinter Ziffer 3 des Paragraphen beantragt Abg. Dr. Wolffson, in Konsequenzfrüherer Beschlüsse als Nr, 3a einzuschalten:

wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war".

Der Antrag wird abgelehnt und die Debatte vertagt.

Schluß der Sitzung.

G. w. o.

Dr. Schwarze. Dr. G. Schrey er.