Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
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I S. 3.

d.

Entwürfe und Motive.

i.

»Entwurf

einerCivilprozeß-Ordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,König von Preußen :c.verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-raths und des Reichstags, was folgt:

Astes Buch.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Gerichte.

Aster Ml.Sachliche Zuständigkeit der Gerichte.

Z 1. (Komm. Vorlage 8 1, Gesetz 8 1-) Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

8 2. (K. V. tz 2, G. § 2.) Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichts-verfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandesabhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.

8 3. (K. V. § 3, G. 8 3) Der Werth des Streitgegenstandes wird von demGerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahmefowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durchSachverständige anordnen.

S 4. 184. (K. V. 8 4, G. 8»4-) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der

' Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kostenbleiben unberücksichtigt, wenn sie als Ncbenforderungen geltend gemacht werden.

8 5. (K. V. § 5, G, 8 5>) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüchewerden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage undder Widerklage findet nicht statt.