S. 138. !
Entwurf eines Gesetzes,
betreffend
die Einführung der Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,König von Preußen lc.verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-raths und des Reichstags, was folgt:
ß 1. (K. V. 8 1, G, § 1,) Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfangedes Reichs mit dem..........in Kraft,
8 2. (K. V. 8 2, G. 8 8) Die Civilvrozeßordnung findet auf alle bürgerlichenRechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche be-sondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzaebung den ordentlichenGerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.
§ 3. (K. V. 8 3, G. 8 5.) In Ansehung der Landesherren und der Mitgliederder landesherrlichen Familien sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden dieBestimmungen der Civilvrozeßordnung nur insoweit Anwendung, als nicht besondereVorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungenenthalten.
Z 4. (K. V. 8 4, G. 8 6>) Mit Zustimmung des Bundesraths kann durchKaiserliche Verordnung bestimmt werden:
1) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich sichüber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revisionnicht begründe;
2) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich sich nichtüber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revisionbegründe.
S. 139. I § 5. (K. V. 8 5, G. 8 ?-) Ist in einem Bundesstaate auf Grund der Bestim-
mung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze § ^ für bürgerlicheRechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht errichtet, so wird das Rechtsmittel derRevision bei diesem Gerichte eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichungder Revisionsschrift. Eine Abschrift derselben ist der Gegenpartei von Amtswegenzuzustellen.
Das oberste Landesgericht entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlungüber die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision, Erklärtes sich für zuständig, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegenzu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Erklärt es sich dagegen für un-