878 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
allgemeine Grundsätze aufzustellen, die in Uebereinstimmung mit der Civilprozeßordnunggehandhabt werden konnten. Die im Entwürfe aufgestellten Bestimmungen würdennicht nur für die meisten Fälle passen, sondern auch ausreichen; manche Einzelstaatenwürden sich von speziellen Fällen, z. B. Todeserklärungen abgesehen, mit diesenallgemeinen Bestimmungen begnügen können. Auf dem eingeschlagenen Wege werdedie Einheit des Rechts zwar "nicht erreicht, aber doch angebahnt; sehr viele Fällewürden durch das Civilgesetzbuch gemeinsam werden.
Abg. Struckmann: Da es nicht möglich sei, allgemein erschöpfendeBestimmungen zu treffen, so müsse man sich mit dem begnügen, was man erreichenkönne. Die Einzelstaaten würden sich voraussetzlich meist an den Entwurf halten,schon jetzt sei das Verfahren in manchen Ländern dem des Entwurfs ganz ähnlich.
Geh. Iustizrath Kurlbaum II. hebt hervor, daß durch die allgemeinenBestimmungen des Entwurfs den Partikularrechten in außerordentlicher Weise vor-gearbeitet worden sei. Bei der Abfassung eines Einführungsgesetzes der Civilprozeß-ordnung für Preußen habe sich ergeben, daß es weiterer Bestimmungen, als der imEntwürfe enthaltenen, kaum noch bedürfe.Der 8 768 wird angenommen.
Dasselbe geschieht betreffs des § 769 (K, V. 8 769, G. 8 824), nachdem dievom Abg. Dr. Wolffson angeregte Frage, ob nicht in der Nr. 2 hinter demWorte:
„spätestens". die Worte:
„bei dem Gericht"einzuschalten seien, der Redaktionskommission zu überlassen beschlossen worden.
Im 8 770 (K. V. ß 770, O. § 825) werden auf Anregung des Abg.Struckmann und in Konsequenz früherer Beschlüsse die Worte:
„in das Reichscentralblatt"durch die Worte:
„in den Deutschen Reichsanzeiger"ersetzt, der Paragraph im Uebrigen unverändert angenommen.
Zu S 771 (K. V. § 771, 'G § 826) liegt vor der Antrag Dr. Wolfffon anStelle des Paragraphen Folgendes'zu setzen:
Wird das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu frühentfernt, oder weroen im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenenZwischenfristen nicht eingehalten, so hat das Gericht nach feinem Ermessenzu entscheiden, ob diese Umstände einen Einfluß auf die Gültigkeit deröffentlichen Bekanntmachung haben. Das Gericht kann in diesen Fällenden Aufgebotstermin aussetzen und eine Wiederholung der öffentlichenBekanntmachung anordnen.Abg. Dr. Wolfffon: Die Bestimmung des Entwurfs gehe zu weit, sei sogefaßt, daß der Richter gezwungen sein werde, auch eine fast vollständige Vernach-lässigung der betreffenden Vorschriften zu ignoriren, während es sich doch nur darumhandeln könne, unwesentliche Versäumnisse unbeachtet zu lassen. Es müsse dahervom richterlichen Ermessen abhängig gemacht werden, welche Bedeutung es habe,wenn das Schriftstück zu früh entfernt, oder wenn im Falle wiederholter Bekannt-machung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten worden seien.S. 436. Abg. Struckmann: Der Antrag enthalte eine Her I besserung des Paragraphen;
die Redaktionskommission werde aber prüfen müssen, ob nicht der Antrag wenigstenstheilweise in den allgemeinen Theil aufzunehmen, auch der 8 180 entsprechendabzuändern sei.
Abg. Thilo erklärt sich gegen den Antrag und für den Entwurf. Der letztereenthalte für Preußen nichts Neues. Wenn das richterliche Ermessen entscheiden solle,so würde auch eine Untersuchung durch den Richter stattfinden müssen und diesewürde sehr weitläufig sein, ohne daß wirklich ein Nutzen oder Schaden eingetretensei. Volle Sicherheit werde erreicht durch Einhaltung der sechswöchentlichen Frist.
Direktor von Amsberq: Die Bestimmung habe sich im preußischen Rechtebewährt und viele verwickelte Fragen erledigt. Fragen, wie sie hier vorkämen, könneman nicht der Entscheidung durch richterliches Ermessen überlassen. Die Sachewürde sonst in erheblicher Weise verschleppt werden können. Es handle sich hier um