Protokolle der Kommisston. Erste Lesung. 87?
wünfchenswerth wäre. Die Vorschrift im § 153 beziehe sich nur auf die Klage, schlagealso hier nicht ein.
Direktor von Amsberg: Wo der Prozeß noch nicht l im Gange und der > S. 43^Arrestkläger auch keinen Bevollmächtigten am Orte oder im Bezirke des Gerichtsbestellt habe, erfolge die Ladung innerhalb Deutschlands durch die Post, und zwarso schnell, daß sie spätestens und bei den größten Entfernungen, nach Ablauf von24 oder 36 Stunden in die Hand des Adressaten gelange. Die Ladung würde stetseinen sehr kurzen Termin enthalten. Der 8 153 stehe im allgemeinen Theil, leidealso auch hier Anwendung.
Der § 755 gilt als in der durch den Antrag unter ».. veränderten Fassungangenommen.
Die Kommifsion nimmt hierauf die 88 756 — 761 (K. V. 88 756—761, G.8Z 811—816) inkl. ohne Debatte an.
Zu 8 762 (K. V. 8 762, G. 8 81?) hat Abg. Dr. Bahr einen Zusatz folgendenInhalts:
„In wie weit zugleich eine Eintragung in den Grundbüchern erforderlichist, bestimmt sich nach den Landesgesetzen"beantragt, zieht aber denselben wieder zurück, nachdem Direktor von Amsbergeine derartige Bestimmung für selbstverständlich erklärt hatte.
Ohne Debatte erfolgt die Annahme des 8 ?62, sowie der 88 763—765 (K.V. 8s 763—765, G. 88 818—820) inkl.
Bei der Berathung über 8 766 (K. V. 8 ?66, G. 8 821) fragt Abg. Beckeran, welches Gericht als das Gericht in der Hauptsache anzusehen sei, wenn dieHauptsache in der Revisionsinstanz anhängig. Redner würde, wenn nichts bestimmtwerde, annehmen, daß in diesem Falle das Gericht erster Instanz das Gericht derHauptsache sei, weil die Thatfrage mit dem Urtheile des Berufungsgerichts erledigt sei.
Direktor von Amsberg: Das Gesetz habe die Frage nicht direkt entschieden.Redner für seine Person würde den Paragraph dahin auslegen, daß das Berufungs-gericht, weil dieses zuletzt mit der Sache befaßt gewesen, das Gericht in der Hauptsachesein würde. Da es sich jedoch lediglich um eine Zweckmähigkeitsfrage handele, wolleer nichts dagegen einwenden, daß die Frage auch anders entschieden werde.
Abg. Dr. Bahr hat nach den Motiven angenommen, daß das Gericht derersten Instanz das Gericht der Hauptsache sein solle.
Abg. Dr. Schwarze beantragt, dem Paragraphen folgende Fassung:
„Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnittsist das Gericht erster Instanz und wenn die Hauptsache in der Berufungs-instanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen"zu geben; der Antrag wird von der Kommission angenommen.
Hierauf wird § 76? (K. V. 8 ?67, G. 8 822) ohne Debatte angenommen.
Bei der Berathung über 8 768 (K. V. 8 768, G. 8 823) fragt
Abg. Dr. Wolffson an, ob es nicht zweckmäßig gewesen sei, von einergenerellen Konstruktion des Aufgebotsverfahrens überhaupt abzusehen und dasselbenur insoweit zu regeln, als es in den 88 ?82 ff. geschehen sei. Der Entwurf treffein den 88 768—781 eine Reihe allgemeiner Bestimmungen, stelle eine Art Schemaauf, welches für die Einzelgesetzgebungen maßgebend sein könne, aber nicht maßgebendzu sein brauche. Ein solches Schema aufzustellen, sei im Allgemeinen nicht dieAufgabe der Gesetzgebung.
Direktor vonAmsberq: Es wäre sehr erwünscht gewesen, wenn man dasAufgebotsverfahren in der Weise hätte regeln können, daß man alle Fälle auf-genommen und für jeden einzelnen Fall die etwa erforderliche Abweichung von denallgemeinen Grundsätzen festgestellt hätte. Alle Fälle ließen sich jedoch nicht einmalannähernd übersehen. So habe der preußische Entwurf ein Verzeichnis; aller Auf-gebotsverfahren gegeben; das Verzeichniß sei aber nicht vollständig gewesen, und habeauch nicht vervollständigt werden können. Deshalb habe man sich beschränkt, allgemeineBestimmungen I zu geben, welche bindend sein sollten; für einzelne Fälle eines I S.43LAufgebots aber der Landesgesetzgebung freie Hand gelassen, weitere oder andereVorfchriften zu geben. In jedem Falle hätte nach der neuen Gestaltung des Prozeß-verfahrens das Aufgebotsverfahren in den einzelnen Staaten neu geregelt werdenmüssen. Danach habe es als eine Aufgabe der Reichsgesetzgebung erschienen, solche