Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
876
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876 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.

dadurch die allgemeine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herbeizuführen, wenngleich noch mit einzelnen Arresten hatte geholfen werden tonnen. Das fei ein größeresUnglück. Ferner werde, wenn das Exetutions-, nicht aber das ÄrrestpfandrechtAnerkennung erhalte, unter den Gläubigern eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheitentstehen. Ob ein Gläubiger früher oder spater eine Exetutionspfändung erlangentonne, hänge weniger von seiner Sorgfalt ab, als von Zufälligkeiten und von derWillkür des Schuldners. Der Letztere könne den Prozeß verzügern oder verkürzen;er sei in der Gewährung der in L 651 Nr. 4 gedachten Schuldtitel unbeschränkt.Ebenso könne der Schuldner nach Willkür freiwillig für zweifelhafte und bedingteForderungen Pfand bestellen. Diesen günstiger behandelten Gläubigern gegenüberS. 433. gewähre den übrigen Gläubigern ! nur das Ärrestpfandrecht eine Ausgleichung. DieGllluvhaftmachung des Arrestanspruches bewahre vor Willtür; auch sei oas Pfandrechtdadurch bedingt, daß der Anspruch demnächst rechtskräftig festgestellt werde. Gegendie allerdings mögliche Gefahr, daß, wenn es demnächst doch zum Konkurse käme,die Masse vorher durch die Arrestpfändungen geschmälert worden feieine Gefahr,welche weit mehr in den erwähnten Schüldtiteln aus § 651 Nr. 4, in prozessualenAnerkenntnissen oder Versäumnissen des Schuldners und in freiwilligen Pfand-bestellungen desselben enthalten sei biete die Kontursordnung hinreichenden Schutz.Einmal durch jene ausgedehnten Bestimmungen über das Anfechtungsrecht, fodanndurch die Bestimmung, daß ein nachgesuchter oder angeordneter Arrest nicht mehrnach der Konkurseröffnung (§ 12 des Entwurfs der 'Konkursordnung) und nichteinmal nach der Veröffentlichung eines vorher erlassenen allgemeinen Veräußerungs-verbotes (Z 98 ibiä.) wirksam vollstreckt werden könne und insbesondere auch dadurch,daß die Kontursordnung eine schleunige Konkurseröffnung ermögliche.

Abg. Dr. Bahr bemerkt noch, daß die Theorie, welche durch den Antrag Dr.Wolffjon in den Entwurf aufgenommen werden folle, seiner Erfahrung nach in^ der Praxis zu der grüßten Verwirrung geführt habe.

Bei der hierauf folgenden Abstimmung wird der Antrag unter a. von derKommission angenommen.

Folgt nunmehr die Diskussion über den Antrag unter d,

Abg. Dr. Wolfffon: Im Allgemeinen könne die Pfändung auf Grundeines vollstreckbaren Urtheils gleichzeitig mit der Insinuation der vollstreckbarenAusfertigung erfolgen. Nach Z 755 würde bei der Arrestpfändung dasselbe gelten.Darnach könne es vorkommen, daß dem Schuldner, der noch garnicht gefragt worden,ob er bezahlen wolle, der garnicht vorbereitet sei, ohne Weiteres gleichzeitig mit derAnzeige von der Arrestanlegung seine Mobilien weggenommen würden, obgleich vielleichtdie Forderung des Airestklägers noch nicht einmal fällig sei. Solle nun auch imAllgemeinen dem Schuldner beim Arrest keine Zeit zu Vorbereitungen gelassen werden,so müsse doch wenigstens eine Milderung infoweit eintreten, als es sich um dieAbpfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Mobilien handele.

Direktor von Amsberg: Der Entwurf fei davon ausgegangen, daß derArrest möglichst rasch und energisch durchgeführt werde. Wenn man den Schuldneracht Tage Zeit lassen wollte, würde der Arrest in den meisten Fällen unwirksamsein. Der Arrest sei ja an gewisse erschwerende Voraussetzungen geknüpft, die Sachenwürden auch nicht veräußert, fondern der Schuldner sei im Stande sie wieder zuerlangen. Gänzlich unvorbereitet werde der Schuldner nicht sein, da er doch voraus-sichtlich seine Vermögenslage kenne.

Abg. Dr. Wolfffon verweist auf ß 746, wonach die Voraussetzungen theil-weise elidirt werden könnten und bemerkt, der Eintritt eines Pfändungsbeamten inein Haus fei ein so tompromittirender Akt, daß derselbe unter Umständen überhauptnicht wieder gut gemacht werden könne. Es se: der Fall möglich, daß der Schuldnerbezahlen wolle oder daß er eine betagte Forderung nur augenblicklich zu bezahlenaußer Stande sei.

Der Antrag unter d. wird von der Kommission abgelehnt.

Abg. Reiche nsperger vermißt eine Bestimmung dahin, daß der Arrestkläger,der nicht im Bezirke des betreffenden Gerichts wohnhaft, einen Prozehbeuollmächtigtenam Orte des Gerichts bestellen müsse, was namentlich dann, wenn der Arresttlägerim Auslande wohne, im Interesse einer raschen Erledigung des Widerspruchs sehr