Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 875
behandelt. Die einzig zweckmäßige Lösung der Frage enthalte der Entwurf. Derganze Arrest würde fast werthlos sein, wenn der Gläubiger nicht den betreffendenGegenstand zu seiner Befriedigung verwenden konnte und dies lasse sich nur erreichendurch Einräumung eines bedingten Pfandrechts. Nach dem Entwürfe könne dieArrestpfändung durch Hinterlegung des im Arrestbefehl festgestellten Geldbetragesabgewendet werden; dem Gläubiger an dem hinterlegten Gelde ein anderes Recht,als ein Pfandrecht einzuräumen, sei schlechterdings nicht möglich und wenn daherder Arrestschlllg überhaupt kein Pfandrecht begründen sollte, so mühten auch die hiereinschlagenden Bestimmungen beseitigt werden.
Redner macht ferner darauf aufmerksam, daß auch in denjenigen Ländern, wodie Lehre vom Arrest zu keinem eigentlichen Abschluß gekommen, doch faktisch derArrestschlllg von allen Betheiligten einer Abpfändung gleich geachtet worden sei.Dritte Personen hätten in der Regel nicht versucht, dem Arrestkläger die Sache zuentziehen, weil sie von der Auffassung ausgegangen seien, daß der Arrestschlllg emVorzugsrecht begründe.
Die Besorgnis;, daß die Bestimmung des Entwurfs fraudulüfe Vorgängebegünstige, würde zwar begründet sein, wenn es zur Anfechtung derartiger Vorgängekein anderes Rechtsmittel als die gemeinrechtliche aetio ?aulliann, gäbe. Der Ent-wurf einer Konkursordnung enthalte aber eine Reihe von Bestimmungen, durchwelche den übrigen Gläubigern die Möglichkeit gewährt werde, derartige fraudulöseVorgänge zu beseitigen. Die Anfechtungsgründe der Konkursordnung > seien scharf >und "energisch eingreifend, wie man sie bisher nur im französischen, preußischen undbayrischen Rechte gekannt.
Abg. Dr. W olffson hat im gemeinen Rechte nirgends auch nur angedeutetgefunden, daß der Arrestschlllg ein Pfandrecht begründen solle. Ein Pfandrecht exoau88ll suclioati lasse sich rechtfertigen, nimmermehr aber ein Pfandrecht auf Grunddes bloßen Ermessens des Gerichts, oder gar einer einzelnen Person, des Vorsitzenden.Der Einwand, daß zum mindesten durch Kautionsleistung ein Pfandrecht begründetwerden müsse, treffe nicht zu; wo auf kontraktlichem Wege eine Sicherheit bestelltwerde, gebe dieselbe ein ausschließliches Recht. Es sei möglich, daß dolose Arrest-anlegungen durch die Vorschriften der Konkursordnung beseitigt werden könnten, esseien aber Fälle denkbar, wo ein Gläubiger einen unberechtigten Vortheil erlange,ohne daß bei einem der Betheiligten ein cloluz vorhanden sei. Wenn z. B. H.. denZ. verklagt habe und die Verurtheilung des Letzteren in Aussicht stehe, sei <ü. in derLage, seine Forderung an L. als durch die drohende Verurtheilung für gefährdet zuerklären und Arrest anlegen zu lassen; der Kläger H. erhalte dann möglicherweisenichts,
Redner giebt zu, daß durch Gewährung eines Pfandrechts an den Arrestklägerdie Frage auf sehr einfache Weise gelüst werde; die Lösung se: aber eine gewaltsame,der Knoten werde einfach zerhauen. Allerdings hätten sich beider bisherigen Unklar-heit der ganzen Lehre mannigfache Schwierigkeiten ergeben; die Praxis sei aber Jahr-hunderte lang über die Schwierigkeiten hinweggekommen. In Hamburg insbesonderewerde vom Arreste ein sehr ausgedehnter Gebrauch und zwar sehr häufig mit Erfolggemacht; Niemand bedaure so leicht, einen Arrest ausgebracht zu haben, wenn erauch nur der Konkursmasse die Objekte erhalte. Niemandem sei es jemals in denSinn gekommen, daß der Arrestschlag ein Pfandrecht begründen solle.
Regierungsrath Hagens will zunächst auf ein Mißverständnis; des Vorrednershinweisen. Bei der vom Direktor von Amsberg der Arrestpfändung gegenüber-gestellten Sicherheitsleistung nach Z 748 handele es sich nicht um eine vertragsmäßigeKaution; der Schuldner leiste diese Sicherheit gezwungen, und der Gläubiger würdenach dem Antrage Dr. Wolffson größere Rechte durch das Surrogat der Arrest-pfändung erlangen, als durch diese selbst. Auch scheine es nicht konsequent, wennan der vom Arrestgläubiger mit Beschlag belegten Sache andere Gläubiger durchExekution ein Pfandrecht sollten erwerben können, welches der Schuldner ihnenfreiwillig zu gewähren nicht in der Lage sein würde. Vornehmlich wendet sich Rednergegen das aus dem Gebiete des Konkurses entnommene Argument. Man sage, wersich durch Arrest sichern könne, habe keinen Anlaß, die Konkurseröffnung zu beantragen.Das sei zwar richtig, aber kein Unglück. Beseitige man dagegen das Arrestpfandrecht,fo dränge man die Gläubiger dazu, den Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen und