874 Protokolle der Kommisston, Erste Lesung.
Nbg, Eusoldt schließt sich dem Vorredner an. In Sachsen gebe der Arrestkein Pfandrecht, was zur Folge habe, daß angelegte Arreste durch fingirte Prozesseunwirksam gemacht würden. Nach dem Satze jura vi^illintiduz zunt «oripta dürfeDerjenige, der außerhalb des Prozesses seine Forderung und die Gefahr bescheinige,nicht durch die Formen des Prozesses gehindert werden, sich eine Sicherheit zuverschaffen.
Abg. Dr. Grimm bestreitet zunächst den in den Motiven enthaltenenAusspruch, daß der Zweck des Arrestes es erfordere, der Vollziehung des Arrestesdieselben Wirkungen beizulegen, wie der Zwangsvollstreckung. Die Kommission seidurch den früher zu Z 658 gefaßten Beschluß durchaus nicht gebunden. Rednererklärt sich für den Antrag Dr. W olfffon und hebt hervor, daß die Bestimmungnamentlich deshalb sehr bedenklich sei und leicht zu Betrügereien einen Anlaß gebenwürde, weil selbst wegen betagter Forderungen Arrest angelegt werden könne, Rednerkann sich nicht damit einverstanden erklären, daß ein Gläubiger, der an sich noch garnicht in der Lage sei, wegen seiner Forderungen das Gericht anzugehen, doch imWege des Arrestes im Stande sein solle, sich Sicherheit für feine Forderung zuverschaffen.
Abg. Struckmann hat sich bereits früher für eine scharfe Exekution aus-gesprochen, aber dabei vorausgesetzt, daß die Exekution auf einer feststehenden Grund-tage ruhe. Der Arrest gebe keine sichere Grundlage, um materielle Rechte davonabhängig zu machen. Redner bemerkt dem Abg. Nr, Bahr gegenüber, durch denArrest solle dem Schuldner blos die Möglichkeit genommen werden, Dispositionenüber die in Beschlag zu nehmenden Sachen zu treffen. Wenn man aber demArrestkläger ein Pfandrecht, also ein Vorzugsrecht Dritten gegenüber einräume, sogehe das weit über den Zweck des Arrestes hinaus. Irgend em juristischer Grund,durch den Arrestschlag ein Pfandrecht entstehen zu lassen^ sei nicht vorhanden. Beider Exekution stehe dem Gläubiger ein Urtheil zur Seite; beim Arrest liege aufeinseitigen Antrag vom Gericht, ja unter Umständen nur vom Vorsitzenden desGerichts erlassene Verfügung vor. Der Arrest sei von jeher von großer praktischerBedeutung gewesen: nirgends aber habe der Arrestschlag Dritten gegenüber ein2.431. Pfandrecht er > zeugt. Redner ist ebenfalls der Ansicht, daß die praktische Anwendungdes Arrestes in demselben Maße abnehmen werde, als die Wirkungen des Arrestesverstärkt würden; der Richter würde den Arrest nur verfügen, wenn die beigebrachteBescheinigung nahezu vollen Beweis liefere. Schon bisher habe die Frage, ob Arrestanzulegen sei oder nicht, sehr häusig zu Zweifeln Veranlassung gegeben. Dies habeseinen Grund in der Unsicherheit der Voraussetzungen des Arrestes und werde nochweit mehr der Fall sein, wenn die Wirkungen des Arrestes in der vom Entwürfevorgeschlagenen Weise erweitert würden.
Direktor von Amsberg: Die bisherige Entwickelung der Arrestlehre habezu keinem brauchbaren Resultate geführt. Man sei bisher allgemein von Theorienausgegangen uno habe das Bedürfniß nicht genügend berücksichtigt. Wenn der Vor-redner behaupte, der Arrest habe nur den Zweck, weitere Dispositionen des Schuldnerszu hindern, durch den Arrest dürfte der Arrestkläger kein Vorzugsrecht Dritten gegen-über erlangen, so beruhe diese Behauptung auf einer pstitia pi-iueipü. Denn wennman auf die historifche Entwickelung zurückgehe, so ergebe sich, daß allerdings demArrest weitere Wirkungen, als der Vorredner annehme zukommen. Das Institutdes Arrestes stamme aus Italien, fei nach Deutschland herübergenommen wordenund habe sich hier mit ähnlichen deutschen Institutionen zusammengefunden. Imälteren deutschen Rechte habe man das Wesen des Arrestes darin erbtickt, daß demGläubiger, der einen bestimmten Gegenstand als Kaution in der Hand habe, drittePersonen diesen Gegenstand nicht sollten entziehen tonnen. Hatte oer Gläubiger dieHand auf die Sache gelegt, so sollte sie nur zu seiner Befriedigung dienen; analogwie bei der Pfändung fei die Sache aus dem Vermögen des Schuldners heraus-genommen worden. Auf dem Gebiete des gemeinen Rechts hätten sich jedoch späterZweifel erhoben, ob durch den Arrest wirklich ein piMv.8 in eauzza incliNti Laptumbegründet werde. Man habe die historische Auffassung verlassen und das Institutnach naturrechtlichen Ideen konstruirt. Die ganze Lehre sei in Folge dessen zweifel-haft geblieben, ein Abschluß derselben sei bis jetzt nicht erfolgt. Die Praxis seiweit auseinander gegangen, auch die Gesetzgebungen hätten die Lehre fehr verschieden