Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
873
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Protokolle der Kommission. Grste Lesung. 873

begründet aber kein Pfandrecht, solange der Gläubiger kein vollstreck-bares Urtheil erlangt hat".

b. nach Absatz 1 einzufügen:

Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körper-lichen Sachen kann erst eine Woche nach Zustellung des den Arrestanordnenden Beschlusses an den Schuldner stattfinden".

Die Diskussion wird zunächst über den Antrag unter a. eröffnet.

Abg. Kr. Wolffson: Sein Antrag bezwecke, daß nicht schon die Anlegungdes Arrestes dem Arrestkläger ein richterliches Pfandrecht gewähren, fondern daßdas Pfandrecht erst mit der Vollstreckbarkeit des Urtheils oder Schuldtitels zur Ent-stehung gelangen solle. Beim Arrest handele es sich, wie schon der Wortlaut des§ 741 an die Hand gebe, nicht um die Zwangsvollstreckung selbst, sondern nur umdie Sicherung der Zwangsvollstreckung; dem Arresttläger dürfe nicht ein neues, ihman sich nicht zustehendes Recht eingeräumt werden, vielmehr sollten nur diejenigenGegenstände, welche nach Eintritt der Rechtskraft als Exetutionsobjette dienen würden,willkürlichen Dispositionen des Schuldners entzogen werden. Dieser Auffassungentspreche es vollständig, wenn auch der persönliche Arrest nur zu dem Zweckezugelassen werde, um den Schuldner zu verhindern, Exekutionsobjekte zu beseitigen.Die Bestimmung des Entwurfs, welche etwas Neues, noch nie Dagewesenes enthalte,sei materiell nicht gerechtfertigt. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob der Staatnach Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits in dauernder Weise in das Ver-mögen eingreife, oder ob er dies vorweg auf Grund einer bloßen Bescheinigungthue. Nach dem Entwürfe könne der Arrestkläger, selbst dann, wenn er nur dieForderung oder den Arrestgrund glaubhaft zu machen im Stande sei, durch Leistungvon Sicherheit ein Pfandrecht erlangen, welches allen späteren Pfandrechten vorgehe.Der richterlichen Willkür werde durch den Entwurf ein weiter Spielraum eröffnet,oft werde es von der augenblicklichen Stimmung des Nichters abhängen, ob er denAntrag berücksichtigen wolle und ob also ein Pfandrecht zur Entstehung gelange.Auch könne noch dem Entwurf der rein zufällige Umstand, daß der eine Gläubigereinen Arrestgrund glaubhaft zu machen im Stande sei, ein anderer aber nicht, zueiner nicht gerechtfertigten Begünstigung des ersteren Gläubigers führen, obgleichderselbe nicht früher zur Klaganstellung" geschritten und selbst wenn die Forderungdes zweiten Gläubigers nur eine betagte sei. Wenn der bloße Arrestschlag einPfandrecht gewähre, so werde kein Gläubiger etwas Anderes thun, als den Arrestbeantragen und dadurch den übrigen Gläubigern die Exekutionsobjekte entziehen;einer Konkursordnung würde es solchenfalls überhaupt nicht mehr bedürfen, Rednerbefürchtet, daß der ganze Arrest illusorisch werden würde, wenn durch den Arrestschlagein Pfandrecht begründet würde; der bedächtige Richter würde sich schwere Bedenkenmachen, ehe er überhaupt den Arrest verfüge.

I Abg. Dr. Bahr erklärt sich gegen "den Antrag und für den Entwurf, durch > S. 430welchen in eine vielfach verworrene Lehre Klarheit gebracht werde. Wenn gesagtwerde, daß der Arrest nur dazu bestimmt sei, eine Sicherheit zu gewähren, so habeja- auch das Pfandrecht, welches eine dingliche Sicherheit gewähre, nur diesen Zweck.Wenn man außerdem geltend mache, daß der Arrest nur eine weitere Verfügungdes Schuldners über das betreffende Objekt verhindern folle, daß aber nicht hierüberhinausgegangen werden dürfe, so stehe dem entgegen, daß auch das Pfandrechtwenigstens freiwilligen Veräußerungen gegenüber eine weitergehende Wirkung nichthabe. Eine Verpfandung des Objekts'Seitens des Schuldners an einen Drittenoder eine Veräußerung sei dem Arresttläger gegenüber in jedem Falle unwirksam,gleichviel ob man durch den Arrestschlag ein Pfandrecht zur Entstehung gelangen lasseoder nicht. Nur bei solchen Dispositionen, die nicht auf dem freien Willen desSchuldners beruhten, sondern ihm gewissermaßen oktroyirt würden, trete der Unter-schied insofern zu Tage, als der Arresttläger durch derartige Dispositionen lediglichdann präjudizirt werden würde, wenn der Arrestschlag kein Pfandrecht begründete.

Endlich sei auch der Einwand nicht durchschlagend, daß durch den EntwurfVieles von Zufälligkeiten, von der persönlichen Stimmung des Richters:c, abhängiggemacht würde. Denn dies werde überhaupt vielfach vorkommen; eine gewisseZufälligkeit liege in jeder Rechtsverfolgung. Uebrigens sei der Arrest doch immeran gewisse Voraussetzungen geknüpft und nicht ohne Weiteres zu erlangen.