872 Protokolle der Kommission, Erste Lesung,
bedeuteten, daß vielmehr, wenn eine prozessuale Verhandlung nicht eintrete, derSchuldner „gehört" werden, aber auch eine Anhörung des Schuldners unterbleibentonne.
L 746 wird angenommen.
Desgleichen ohne Debatte die 88 747 und 748 (K. V. 8s 747, 748,G. 88 802, 803.)
Zu Z 749 (K. V. ß 749, G. 8 804) liegt vor der Antrag Dr. Bahr, nachAbs. 2 folgenden Absatz hinzuzufügen:
Auch der Arrestkläger kann, wenn der Arrest durch Beschluß angeordnetist, den Gegner behufs Geltendmachung eines etwaigen Widerspruchs zurmündlichen Verhandlung laden.
Abg. Dr. Bahr: Nach gemeinem Rechte pflege in denjenigen Fällen, wo derArrestschlag zugleich das toruw begründe, in dem Beschlusse selbst, welcher auf ein-seitiges Anrufen den Arrest verfüge, ein Termin zur Rechtfertigung des Arrestesangesetzt zu werden. Es finde sodann eine Verhandlung statt und über die Recht-Mäßigkeit des Arrestes werde durch Urtheil entschieden. Dies habe den praktischenNutzen, daß der Kläger bestimmt wisse, ob die Grundlage seiner Klage sicher stehe.Der Entwurf kenne nun zwar einen Gerichtsstand des Arrestes nicht, sondern habean dessen Stelle den Gerichtsstand des Vermögens iß 24). Redner hat sich indessenbereits früher dahin ausgesprochen, daß dieser Gerichtsstand in der großen Mehrzahlder Fälle nur dann Realität gewinnen werde, wenn gleichzeitig mit der Klageanstellungein Arrestschlag erwirkt werde. Denn nur auf diesem Wege könne der Kläger erreichen,daß das Vermögen, dessen Vorhandensein die Kompetenz des Gerichts begründensolle, in den Handen des Beklagten verbliebe. Dann aber liege die Sache ebensowie nach gemeinem Recht und sei das nämliche Bedürfniß gegeben. Der Entwurfgewähre jedoch nur dem Beklagten das Recht, über den von ihm zu erhebendenWiderspruch eine Verhandlung einzuleiten. Um den Kläger sicher zu stellen, sei esgeboten, auch ihm zu gestatten, den Beklagten zur Geltendmachung eines etwaigenWiderspruches zu laden.
Direktor von Amsberg: Nur wenn das torum ai-i-szti noch bestände, würdees nicht ausgeschlossen sein, eine Bestimmung, wie die beantragte, zu treffen. Daaber em solches turum in Zukunft nicht bestehen solle, so liege kein Grund vor, einbesonderes Verfahren einzuführen. Nach dem Entwürfe müsse Vermögen vorhandensein, wenn die Insinuation der Klage erfolge. Komme das Vermögen später weg,so werde dadurch die Zuständigkeit des Gerichts nicht beseitigt. Um dieselbe festzu-halten, bedürfe es keines Arrestes. Ebensowenig werde beim Gerichtsstand des Ver-mögens erfordert, daß das Vermögen, dessen Vorhandensein die Kompetenz begründe,durch Arrest gesichert sei.
Abg. Dr. Bahr erwidert, er wisse wobl, daß die Anlegung des Arrestes keinerechtliche Voraussetzung des Gerichtsstands des Vermögens sei; faktisch aberwerde der Kläger schon deshalb bei Anstellung der Klage die Anlegung des Arrestesbeantragen müssen, weil er nur auf diese Weise die thatsächliche Voraussetzung derZuständigkeit des Gerichts, nämlich den Umstand beweisen könne, daß zur Zeit derInsinuation der Klage Vermögen des Schuldners im Bezirke des Gerichts vorhandengewesen sei. Wenn der Antrag des Redners nicht angenommen werden sollte, würdedas Forum des § 24 an praktischer Bedeutung verlieren.
I Der Antrag Dr. Bahr wird abgelehnt, der 8 749 unverändert angenommen,nachdem zuvor auf eine Anfrage des Abg. Dr. Wolffson von Seiten des
Direktor von Amsberg erklärt worden, der Paragraph beziehe sich aufden vom Hauptschuldner, nicht aber auf einen von anderen Personen, z. B. vomDrittschuldner erhobenen Widerspruch. Falls eine dritte Person Widerspruch erhebensollte, würde analog der Bestimmung in § 639 zu verfahren sein.
Hiernach weiden die 88 750 bis 754 (K. V. 8s 750—754, G. 88 805—809)incl. ohne Debatte angenommen.
Zu Z 755 (K. V. 8 ?55, G. 8 810) liegt vor der Antrag Dr. Wolffson,
». in Absatz 1 statt der Worte
„und begründet — Wirkungen"zu setzen: