Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
871
Einzelbild herunterladen
 

Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 871

Abg. Eysoldt schließt sich den Vorrednern an. Man müsse, wie dies auchder Entwurf in den W 664, 696 thue, präfumiren, daß der Schuldner wirthschaftlichgesund, I also zahlungsfähig sei. Nach der Fassung des Entwurfes sei die Bestimmung > S. 427.unpraktisch. Der Gläubiger wisse in der Regel nicht, wo sich das Vermögen desSchuldners befinde. Falls er dies aber wisse, werde er den dinglichen Arrest undnicht den persönlichen Sicherheitsarrest wählen.

Abg, Hauck für den Entwurf, der nicht mehr und nicht weniger gewähre, alswas nothwendig fei. Durch Z 743 solle nur die dolofe Wegschaffung des Vermögensdes Schuldners, insbesondere die aus dem Inland ins Ausland verhindert werden.Der Antrag Becker könnte dahin führen, daß mancher Richter den Personalarrestverfügen würde, wenn zwar Vermögen vorhanden, aber die Abpfändung desselbennach den Bestimmungen in 664, 696 nicht statthaft fei.

Bei der Abstimmung wird der Antrag Becker angenommen. Der Vorsitzendesieht in allseitigem Einverständniß von einer besonderen Abstimmung über den AntragReichensperger ab und erklärt den ß 743 in der durch den Antrag Beckermodifizirten Fassung für angenommen.

Sodann wird ß 744 (K, V. Z 744, G. tz 799) ohne Debatte angenommen.

Bei der Berathung über Z 745 (K. V. tz 745, G. ß 800) bemerkt

Abg. Struckmanni Er fetze voraus, daß das Wortfoll" im ersten Absatznicht blos instruktionelle Bedeutung habe, wie nach der sonstigen Ausdrucksweise desEntwurfes vergl. z. V. § 222, Abs. 3 anzunehmen fein würde. Die Bezeichnungdes Anspruchs sei unbedingt nothwendig, müsse also erfolgen, bevor ein Arrest ver-fügt werden könne. Allerdings bestehe hier ein Unterschied insofern, als regelmäßigkaum mündliche Verhandlung, fondern ein schriftliches Verfahren nachfolge.

Direktor von Amsberg: Der Ausdruckmuß" fei für zu fcharf erschienen;man habe angenommen, daß der Richter ein Gesuch, welches nicht allen Anforderungenentspreche, nicht zurückweisen solle, sondern die Verbesserung desselben anordnen könne.Es handelte sich hier um einen schriftlichen Antrag und der Richter könne nicht vor-gehen, wenn ihm nicht die erforderlichen Unterlagen gegeben würden.

ß 745 wird hierauf angenommen.

Bei der Berathung über § 746 (K. V. § 746, G. Z 801) ergreift das Wort

Abg. Gaupp: Er nehme an, daß auch fernerhin der Arrestprozeß mit Anlegungdes Arrestes beginnen, der Antrag auf Anlegung des Arrestes dem Gegner nicht zu-gestellt werden folle, und daß es von der Fassung des Gesuches abhängen werde, obeine Vernehmung der Gegenpartei stattzufinden habe oder nicht, da nach Konstruktiondes Verfahrens nur bei einer incidenten Geltendmachung des Arrestantrags in eineraus anderem Anlasse stattfindenden Verhandlung, oder aber durch besondere Ladungdes Gegners in einem zur Verhandlung über einen Arrestantrag bestimmten Termineeine Anhörung des Gegners denkbar sei, in letzterem Falle aber kein Arrestprozeßim bisherigen Sinne des Wortes, sondern ein oem Verfahren bei einstweiligen Ver-fügungen analoger Prozeß vorliege. Umgekehrt werde in den Fällen des ß 761Aus. 2 die einstweilige Verfügung in der Form des Arrestprozesses ergehen. Daseine oder das andere werde aber eine bestimmte Richtung des Antrags voraussetzen,um z. B, die Ladung des Gegners in den Formen des Entwurfs möglich zu machen.Ein Gehör des Gegners fcheine ohne mündliche Verhandlung nach dem Entwurf nichtdenkbar, fo wenig als eine schriftliche Vernehmung durch das Gericht.

Direktor von Amsberg: Man sei davon ausgegangen, daß der Arrest regel-mäßig auf einen einseitigen Antrag der betreffenden Partei ergehe. Nicht ausgeschlossenaber sei, daß über einen Antrag auf Arrest, wenn derselbe im Laufe des Prozessesgestellt werde, in einer mündlichen Verhandlung verhandelt werden, ebensowenig, daßauch sonst eine Anhörung des Gegners stattfinden könne. Habe eine mündliche Ver-handlung stattgefunden, fo greife 'das Anfechtungsuerfahren nach 3 749 nicht Platz.

IÄuf die Anfrage des'Abg. Dr. Bahr, ob nicht die Vorschrift im eisten Absatz, >S. 428daß die Entscheidungohne mündliche Verhandlung" erfolgen könne, bedeute, daßdie Entscheidung ohne alles Gehör (also auf einseitigen Antrag) erfolgen könne,bemerkt Direktor von Amsberg nochmals, daß die Worte

ohne vorgängige mündliche Verhandlung"nicht soviel als

ohne alles Gehör"