Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
581
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 581

c) Antrag Struckmann:

im Abs. 2 hinter „Anheftung" einzuschalten: „einer beglaubigtenAbschrift",ä) Antrag Becker:

im Abs. 2 Zeile 3 nach dem Worte „Ladung" zu setzen: „oder einVersäumnißurtheil".

Abg. Struckmann: Sein erster Antrag sei dem Z 6 des Reichsgesetzes überMarkenschutz nachgebildet. Auch in dem Entwürfe des letzteren Gesetzes fei dieBezeichnung des Centralblattes vorbehalten gewesen, auf Antrag Miquel > jedoch > S. 73.die Einsetzung des Deutschen Reichscmzeigers beschlossen worden. — Sein zweiterAntrag bezwecke, ein durch die neue Fassung des Z 166 bereits angenommenes Prinzipauch für die öffentliche Zustellung, für welche die Bestimmungen des Z 166 an undfür sich nicht ausreichend seien, zur Durchführung zu bringen,

Abg. Becker: Sein Antrag fei durch die den Kommissionsmitgliedern bekannteSchrift des Abg. Kraufe und durch die Erwägung veranlaßt, daß, wo die ersteLadung nicht zugestellt sei, das Anheften des Versäumnißurtheils an die GerichtstafelMr leinen Schutz für den Abwesenden enthalte; die Bekanntmachung in öffentlichenBlättern gebe dem Betroffenen, vielleicht auf Anregung eines das Ausschreibenlesenden Freundes oder Bekannten hin, wenigstens Gelegenheit, von dem UrtheileNotiz zu nehmen; das an die Gerichtstafel geheftete Urtheil lese derjenige, dessenAufenthalt am Sitze des Gerichts unbekannt sei, ganz gewiß nicht.

Abg. Pfafferott halt den Antrag Struckmann unter « für überflüssig,da die an die Gerichtstafel zu heftende Schrift dieselbe Form haben müsse, in welchersie der Partei zuzustellen wäre. Die dem Antrag Becker zu Grund liegende Idee,daß man der Partei, auch wenn sie unbekannten Aufenthalts sei, möglichst Gelegenheitzur Wahrung ihrer Rechte geben müsse, billige er vollständig; glaube jedoch, daß dieihrer Kostspieligkeit wegen sehr bedenklichen Veröffentlichungen von Versäumnißurtheilenin den Blättern dem Betroffenen in der Regel doch nicht zu Gesicht kämen.

Abg. Dr. Bahr: Dem Antrage Becker stimme er bei, denn es sei nöthiger,das Versäumnißurtheil durch öffentliches Ausschreiben zur Kenntniß des Betroffenenzu bringen, als die erste Zustellung. — Sein eigener Antrag bezwecke zu erreichen,daß nicht ein Auszug der Ladung, sondern des Schriftstücks veröffentlicht werde.Schriftstück und Ladung seien nicht identisch.

Der Künigl. Preußische Geh, Iust.-Rath Kurlbaum II. : Gegenüber demAntrage Becker, den er abzulehnen ersuche, mache er auf die im Z 204 Abs. 2enthaltene Bestimmung aufmerksam. Diese Bestimmung würde bei Zustellung imEdiktalverfahren am leichtesten zur Anwendung kommen. Er möchte der Erwägungder Kommission anheim geben, ob nicht durch Annahme des B e ck e r ' schen Antragsdie Lage der Partei gegenüber dem H 204 Abs. 2 verschlimmert werde, weil man imFalle der Einrückung des Versäumnißurtheils in öffentliche Blätter möglicher Weisebezweifeln könne, ob die Partei, welche das Urtheil gleichwohl nicht gelesen, nichtein Verschulden treffe.

Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg empfiehlt den AntragStruckmann »ud lit, 2, zur Annahme als Konsequenz des zu Z6 des Gesetzesüber Markenschutz gefaßten Beschlusses und überläßt die übrigen Anträge der Erwägungder Kommission.

Abg. Thilo: Die Anträge Nähr und Becker würden zu praktischenSchwierigkeiten führen. Dem durch ein Versäumniß-Urtheil Betroffenen dürfte esmanchmal recht unangenehm fein, wenn das Urtheil in den Zeitungen publizirt werde.Auch die Herstellung eines Auszugs aus dem „Schriftstück", die Antrag Bahrbezwecke, habe das' Bedenken gegen sich, daß über den Umfang des Auszugs unddessen Inhalt leicht Zweifel entständen; übrigens trage der nächstfolgende Z 181 denNedürsnisfen durchweg Rechnung.

Abg. Hauck: Er fehe nicht ein, warum man von der Schrift, welche zurZustellung an die Partei mit unbekanntem Aufenthalt bestimmt sei, noch einebeglaubigte Abschrift nehmen und was mit dein Original geschehen solle; worauf derGeh. Iust.-Rath Kurlbaum II. erwidert, die Aeußerung des Abg. Hauck dürfteauf einem Mißverstehen des technischen Ausdruckes „beglaubigte Abschrift" beruhen;„zugestellt" im Sinne des Gesetzes werde immer das Original; dem Original werde