589 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: Er befürchte, daß durchAnnahme des Grimm' sehen Antrags Unklarheit entstehe, „Im Änwalts-Prozeß"sei ein abgegrenzter Begriff. Ob dagegen im Parteiprozeß die Parteien durch Anwältevertreten seien, das sei zufällig, und, weil auch Fälle der Verbeistandung vorkämen,in denen man von Vertretung nicht wohl sprechen könne, nicht immer außer Zweifel!Die Anwalts-Ordnungen würden davon ausgehen, den im Parteiprozeß handelndenAnwalt jedem anderen Vertreter gleich zu stellen. Im Anwaltsprozeß sei der Anwaltgewissermaßen Beamter der Justiz, nicht so im Parteiprozeß. Der Entwurf gehedurchweg von dem Gedanken aus, daß die Anwalts-Ordnungen eine Lokalisirung derAnwälte herbeiführen werden, so daß im Anwaltsprozeß die Anwälte, die sichunmittelbar zustellen, als an einem Orte befindlich zu denken seien. Im Partei-prozeß könnten die Anwälte der Parteien weit entfernt von einander wohnen' direkteZustellungen zwischen nicht an demselben Orte setzhaften Anwälten seien bedenklich.Er bestreue ferner, daß einem Bedürfniß der Praxis durch den Antrag Rechnung>S. 72. getragen werde. Im Parteiprozesse sei zu den meisten Mittheilungen > an die Parteieine formale Zustellung ohnedies nicht erforderlich, so daß, wenn Anwälte betheiligtsind, die Mittheilungen durch direkten Verkehr bethätigt werden können. Wo dagegen„Zustellung" im Parteiprozesse erfordert werde, da fei der Anwalt auf denselbenWeg, wie die Partei und jeder andere Vertreter zu verweisen.
Abg. Dr. Grimm bemerkt, daß direkte Zustellungen zwischen an verschiedenenOrten domizilirenden Anwälten durch Vermittelung der Post in Baden vorkämen undkeine Schwierigkeiten zur Folge hätten; ferner, daß die Garantie für ordnungsmäßigedirekte Zustellung, welche im Anwaltsprozesfe bestehe, im Parteiprozesse bei Vertretungder Parteien durch Anwälte nicht weniger existire.
Nachdem Abg. Dr. Bahr sich' aus praktischen Rücksichten für den AntragGrimm erklärt hat, wird dieser Antrag mit Stimmengleichheit abgelehnt und 8 174angenommen.
Zu Z 175 (K. V, Z 175, G. Z 182) bemerkt Abg. Dr. Mayer, er möchte dieNedaktions-Kommission aufmerksam machen, ob man nicht statt „mittelst Ersuchen derzuständigen BeHürde .... oder des ... . Konsuls zc." besser sage „mittelst Ersuchensan die zuständige Behörde . , . . oder a n den .... Konsul :c."; worauf dieserParagraph sowie die folgenden 88 176, 1??, 178 (K. V. 88 176, 177,178, G. 88 183,184,185) ohne Debatte angenommen werden.
Zu 8 179 (K. V. 8 179, G. 8 186) äußert Abg. Klotz, er halte für bedenklich,daß im Gesetze nicht bestimmt sei, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalteiner Person als unbekannt gelten solle. Auf die einfache Behauptung des Extrahentenhin tonne doch Unbetanntsein des Aufenthalts nicht angenommen werden.
Auf die Gegenbemerkung des Abg. St ruckmann, das Gericht habe, ebensowie beim Gerichtsstand des 8 18 siio ün,, zu prüfen, ob im konkreten Falle derAufenthalt unbekannt sei, replizirt Abg. Klotz, daß die Prüfung des Nichters, obder Aufenthalt unbekannt, und darum der im 8 18 »ud üu. vorgesehene Gerichtsstand desletzten Domizils gegeben sei, eine bestimmte Voraussetzung, nämlich die Thatsache desfrüheren Domizils im Gerichtssprengel, zur Unterlage habe; derartige Voraussetzungfehle aber bei 8 179; er halte daher bestimmte Kautelen darüber für erwünscht,wann der Richter Unbekanntsein des Aufenthalts annehmen dürfe.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: Die Zustellung durchöffentliche Bekanntmachung könne nur auf Bewilligung des Prozeßgcrichts eintreten;man werde gut thun, dem richterlichen Ermessen hier freien Spielraum zu lassen,zumal generelle Bestimmungen darüber, wann der Aufenthalt einer Person unbekanntsei und wann nicht, kaum möglich seien.
Abg. Klotz erklärt sich durch diese Aeußerung für befriedigt.
8 179 wird angenommen.
Zu 8 180 (K. V. 8 180, G- 8 18?) liegen vor:»,) Antrag Struckmann:
,m Abs. 2 statt der Worte „in das____ Centralblatt" zu setzen:
„in den Deutschen Reichsanzeiger".
K) Antrag Bahr:
,m Abs. 2 Zeile 3 statt „derselben" zu setzen: „desselben".