Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
582
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582 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.

I S. 74. das Attest des Gerichts über die er > folgte Zustellung durch Anheftung an dieGerichtstafel beigefügt; angeheftet werde dann die Abschrift des Originals; beiGericht verbleibe keine Abschrift.

Nachdem die Abgg. Dr. Bahr und Becker nochmals die Annahme ihi«Anträge empfohlen haben, wird zunächst der Antrag Str uckmann lit. «,, dun»der Antrag Bahr lit. d, hierauf der Antrag Str uckmann lit. e angenommen;der Antrag Becker lit. ä aber abgelehnt und schließlich ß 180 mit diese»Modifikationen angenommen.

Zu Z 181 (K. V. § 181, G. § 188) beantragt Abg. Dr. Bahr folgende sichals Konsequenz des Beschlusses über Fassung des § 180 ergebende Gestaltung:

In dem Auszüge des Schriftstückes müssen das Prozeßgericht, die Parteien,der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und dieZeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden."

Dieser Antrag wird angenommen.

Zu ß 182 (K. V. ß 182, G. § 189) beantragt Abg. Struckmann:

als Abs. 3 hinzuzufügen:Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es leinenEinfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftungzu früh entfernt wird,"und begründet diesen Antrag durch Verweisung auf L 771 des Entwurfs, wo sichdiese Bestimmung für das Aüfgebotsverfahren statuirt finde. Er halte es zwar fürselbstverständlich, daß die Zustellung durch Abreißen des Schriftstückes nicht ungültigwerde; allein wenn sich die desfallsige ausdrückliche Vorschrift im 8 771 finde undbei Z 182 nicht, fo konnten möglicher Weise doch Zweifel darüber entstehen.

Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg bemerkt, daß er gegenAnnahme dieses Antrags keine Erinnerung erhebe.

Nachdem sich Abg. Dr. Wolffson gegen den Antrag Struckmannerklärt, wird solcher abgelehnt und § 182 unverändert angenommen.

Die Z§ 18318? (K. V. 88 183187, G. 8s 190194) gelangen ohne Debattezur Annahme.

Zu 8 188 (K. V. 8 188, G. 8 195) beantragt Abg. vi. Vähr:

stattLadung der Parteien" zu setzen:Ladung der bei der Vertündunganwesenden Parteien."und bemerkt, daß er es für eine ihm nicht zusagende Härte halte, wenn eine zufälligbei Verkündung der Terminsbestimmung abwesende Partei als geladen gelte.

Abg. Struckmann: Eine derartige Aenderung könne er nicht befürworten;sie würde zu Weitläufigkeiten führen; die Partei könne und müsse sich, wenn sie derPublikation nicht beigewohnt habe, darüber erkundigen, was verkündet worden sei.

Der Direktor im Reichskanzlerami von Amsberg bittet um Ablehnung desAntrages. Die spezielle Ladung werde unnüthige Kosten verursachen. Im Falle derAnnahme des Antrages würde sich wahrscheinlich die mißbräuchliche Uebung ein-schleichen, daß die Parteivertreter, sobald sich das Gericht zur Berathung zurückziehe,sich entfernten. Einer zufällig verhinderten Partei geschehe kein Unrecht, da sie sichnachträglich darüber unterrichten könne, ob Termin durch die in ihrer Abwesenheitverkündete Entscheidung angesetzt sei.

Antrag Bahr wird abgelehnt; 8 188 angenommen.

Es folgt die Annahme der 88 189193 (K. V. 88 189193, G. §8 196200).

Zu 8 194 (K. V. 8 194, G. 8 201) lag der durch den Beschluß der letztenSitzung erledigte Abänderungsantrag des Abg. von Forcade de Biaix vor;im Uebrigen wird 8 194 angenommen, nachdem eine Anfrage des Abg. Pfafferot t,ob die Oerichtsfenen auch den Fristenlauf im Vollstreckungsverfahren hemmten, vomDirektor im Reichskanzleramt von Amsberg durch Verweisung auf 8 166 desEntwurfes eines Gerichtsverfassungsgesetzes erledigt ist.I S. 75. IBei 8 195 (K. V. 8 195, G. § 202) fragt Dr. Bahr, ob er die Konsequenz

des 8 195 recht verstehe, wenn er annehme, daß es hiernach den Parteien absolutunmöglich sei, durch Vereinbarung die Berufungs- oder Revisionsfrist zu erweitern,Er finde dies unzweckmäßig, weil dadurch die Parteien bei Vergleichsunterhandlungen,welche häufig vor Befchreitung einer höheren Instanz gepflogen werden, unnöthigbeengt seien.

Der Direktor im Reichstanzleramt von Amsberg: Die vom Abg. Dr. Bahr