Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 579
Vorschriften des S 204 ff. auf Restitutionen der hier fraulichen Art keine Anwendungfinden füllten und bemerkt, daß fein Antrag lediglich eine Erweiterung jenerVorschriften bezwecke.
Abg. Reichensperger: Das Hauptbeweismittel zur Rechtfertigung desRestitutionsgesuchs werde voraussetzlich immer das praLZentatum sein. Deshalb feies einfacher, das praLsLniÄwin direkt als das Entscheidende anzusehen.
Vor der Abstimmung zieht Abg. Dr. Bahr seinen Antrag zu Gunsten desAntrages Forcade zurück. Ueber den letzteren wird zuerst abgestimmt; derselbewird mit 11 gegen 10 Stimmen angenommen, wodurch der Antrag Struckmannsich erledigt.
Schluß der Sitzung.
Miqu6l. Dr. G. Schreber.
> 11. S itzung. I S. 71.
Verhandelt Berlin, den 3. Mai 1875.
Gegenwärtig:
der Abg. Miguel als Vorsitzender und die sämmtlichen Kommissions-mitglieder mit Ausnahme der Abgg. vi. Laster, Dr. Lieber undv. Puttkamer.
Ferner als Vertreter des Bundesraths, des Reichskanzler-Amts und der verbündetenRegierungen:
der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg, der Kaiser!. Geh.Ober-Regierungsrath Han au er, der König!. Preuh. Geh. IustizrathKurlbaum II., der Kaiser!. Regierungsrath Hagens, der König!.Bayerische Appellationsgerichtsrath vr. Hauser, der Königl. Sächs.Geh. Iustizrath Held, der Königl. Württ. Ministerialrath Hetz.
Ciuilvrozeßoronung 88 173—240. (K. V. 88 173—240, G. 88 180—250.)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt den Z 173 (K. V. Z 173, G.8 180) zur Debatte. Derselbe wird ohne Diskussion angenommen.
Zu ß 174 (K. V. Z 174, G. Z 181) beantragt Abg. Dr. Grimm:
im ersten Absatz des § 174 statt der Norte: „In Anwaltsprozessen" zusetzen: „Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so" u. s. w. wie derEntwurf,und begründet den Antrag dahin: Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei dieeinfachste, sicherste und billigste Art der Zustellung; es sei wünschenswert!,, dieselbenicht nur im Anwaltsprozesse, sondern auch im Parteiprozesse zu ermöglichen, sobalddie Parteien durch Anwälte vertreten seien. In Baden habe man oie Erfahrunggemacht, daß diefe Zustellungsweife auch im Parteiprozesse ohne irgend welcheUnzuträglichkeiten anwendbar fei.
Abg. Pfafferott: Man solle sich durch das Bestreben, die Justiz billig zumachen, nicht zu einer Bestimmung verleiten lassen, die nicht in das amtsgerichtlicheVerfahren passe,
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