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1 (1880)
Entstehung
Seite
578
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578 Protokolle der Kommission. Erste Lesung,

Der Vorsitzende theilte hier mit, daß ihm aus seiner zehnjährigen Praxis

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Hannover, wo das System des Entwurfes und zwar mit kurzen Fristen, gegoltenhabe, kein Fall bekannt sei, in welchem eine Nothfrist durch die Nachlässigkeit einesGerichtsvogtes versäumt worden sei.

Abg. Volk ist für den Antrag Forcade. Demjenigen, der eine Handlungbei Verlust eines Rechtes vorzunehmen habe, müsse die Befugniß zustehen, dieseHandlung zu fixiren. Der Antrag Struckmann mache ein neues Verfahrenerforderlich, welches mit Weitläufigkeiten und Kosten verbunden fei. Was dosMißtrauen gegen den Gerichtsvollzieher anlange, so könne nach dem Entwürfe schoneine bloße Nachlässigkeit des Gerichtsvollziehers Nachtheile für die Partei zur Folgehaben; eine solche Nachlässigkeit könne man dem Gerichtsvollzieher wohl zutrauen,ohne ihn deshalb der Fälschung des pr»,e8sut»tuni, also der Begehung einer strafbarenHandlung für fähig halten zu müssen. Ebensowenig habe der Gegner des ZustellendenAnspruch auf besondere Berücksichtigung, denn die Stellung der Parteien sei keinegleiche, wenn die Versäumniß einer Nothfrist in Frage stehe. Bei dem Zustellendenhandele es sich um den Verlust eines Rechtes, der Gegner würde emen völligunberechtigten Gewinn machen. Redner glaubt nicht, daß durch die Annahme desAntrags Forcade das System des Entwurfes durchbrochen werden würde.

Reg.-Kommissar Heß empfiehlt den Antrag Struckmann und regt eventuelldie Frage an, ob nicht der Antrag Forcade dahin zu modifiziren sei, daß dieNothfrist in allen Fallen durch die Einreichung bei dem Gerichtsschreiber gewahrt-werde, dem ja doch, wo Nothfristen zu wahren seien (von der sofortigen Beschwerde> S. 69. abgesehen), behufs der Termins I bestimmung durch den Vorsitzenden der Schriftsatzvorzulegen fei.

Abg. Forcade: Es könnte der Fall vorkommen, daß sowohl die Partei alsder Gerichtsvollzieher ihre Pflicht gethan hätten und dennoch die Frist verabsäumtworden, ohne daß die Voraussetzungen von § 2N4 gegeben wären. Wesentlich sei,ob die Partei Alles gethan, was ihr obgelegen, ob sie äilißeutiain prästirt habe,Wollte man aber dies zur Grundlage der Restitution machen, fo würde dieselbe eineGestaltung erhalten, die von keiner Seite gewünscht würde.

Abg. Becker entscheidet sich für den Antrag Struckmann, bemerkt aber, daßauch dieser bei einer etwas laxen Interpretation des Z 204 entbehrt werden könne,Allerdings würden durch die Restitution Weitläufigkeiten und Kosten verursacht; derFall einer Restitution sei indessen überaus selten. Redner macht noch bemerklich,wie die Partei durch den Antrag Struckmann auch gegen Versäumnisse derPostbeamten geschützt würde.

Abg. Gneist hegt nicht die Besorgnis;, daß die Restitution erhebliche Weit-läufigkeiten herbeiführen werde und ist nn Gegentheil der Meinung, daß der Beweisin den meisten Fällen nicht schwierig sein werde. »

Abg. Dr. Schwarze für den Antrag Forcade, weil derselbe den Zweckauf weit einfacherem und weit weniger kostspieligem Wege erreiche. Die Bestimmungendes Entwurfs über die Restitution beruhten auf einer ganz anderen Basis, würdenhier nicht anwendbar sein. Ein Recht des Gegners auf den, durch solches Versäumnißerwachsenen Vortheil sei schlechterdings nicht anzuerkennen. Das Restitutionsverfahrensei ein schleppendes und unsicheres, dasselbe biete nicht die nöthigen Garantien.Redner bemerkt noch, daß stch das dem Antrag Forcade zu Grunde liegendePrinzip in Sachsen vollständig bewährt habe.

Reqierungs-Kommissar Kurlbaum II. erklärt die Vorschriften des Entwurfesauch auf Restitutionen der hier fraglichen Art für anwendbar und verweist insbefondmauf § 206. Das prae8snwww werde hinter dem Rücken desjenigen ausgestellt, gegenwelchen es Beweis liefern solle; derselbe sei gar nicht in der Lage, etwas dagegenvorzubringen.

Nicht richtig sei es, wenn Abg. Dr. Bahr annehme, daß die Bestimmung inL183 des Entwurfes mit dem Systeme der Zustellungen in Widerspruch stehe. JeneVorschriften bezögen sich regelmäßig nicht auf Nothfristen und nur auf solcheZustellungen, welche von Amtswegen zu betreiben seien und deshalb immer Erledigungfanden.

Abg. Struckmann: Es bedürfe bei der Restitution keines strengen Beweises,sondern nur der Glaubhaftmachung. Redner vermag nicht abzusehen, warum die