Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
577
Einzelbild herunterladen
 

Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 577

würde es des Antrages Forcade nicht bedürfen, wenn alle Gerichtsvollzieherunbedingt zuverlässig wären. Die Partei dürfe aber auch dann, wenn sich derGerichtsvollzieher als unzuverlässig erweise, nicht um ihr Recht gebracht werden.Das Institut der Restitution werde nicht immer oen erforderlichen Schutz gewähren.Zo würde es z. V, nicht als ein unabwendbarer Zufall im Sinne von Z 204 desEntwurfes anzusehen sein, wenn eine Zustellung in Folge Trunkenheit des Gerichts-vollziehers zu spät erfolgte.

Abg. Struckmann beantragt hierauf, in H 204 hinter dem WorteZufälle"einzuschalten:

oder durch Versäumniß der bei der Zustellung betheiligten Personen",ändert diesen Antrag aber später dahin ab, daß die einzuschaltenden Worte dahin:

oder durch eine bei der Zustellung eingetretene Verzögerung"lauten sollen.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschließt die Kommission, die Diskussion überdiesen Antrag mit der über die Anträge Forcade und Bahr zu verbinden.

Abg. Struckmann erkennt die Tendenz des Antrages Forcade als richtigan. Das Recht einer Partei dürfe nicht davon abhängen, was ein Dritter thue.Redner würde für den Antrag Forcade stimmen, wenn nicht auch das Recht desGegners des Zustellenden zu berücksichtigen wäre. Dasselbe werde verletzt, wenn derGerichtsvollzieher ein falsches z>rg,L8sut»,wrn angebe. Außerdem werde durch denAntrag Forcade das ganze System des Entwurfs bezüglich der Zustellungengeändert, das entscheidende Gewicht nicht mehr auf die Zustellung an den Gegner,sondern auf die Überreichung beim Gerichtsvollzieher oder Gerichtsschreiber gelegtwerden. Um beiden Parteien gerecht zu werden, empfehle es sich, die Entscheidungin die Hand des Gerichtes zu legen. Der Fall, wo durch die Schuld des Drittendie Nothfrist versäumt worden, sei dem Zufall gleich zu achten und es sei deshalbwie bei diesem in jedem einzelnen Falle durch Restitution Abhülfe zu gewähren.

Abg. Dr, Bahr kann den gegen den Antrag Forcade erhobenen Einwand, daßdurch denselben das System des Entwurfes durchbrochen werde, nicht als durch-schlagend anerkennen. Einen Widerspruch gegen dieses System enthalte schon der8 183 des Entwurfs. Die Hauptfrage sei die, welche Partei den Schaden tragensolle, wenn einmal durch Schuld eines Beamten die Frist nicht eingehalten worden.Jedenfalls dürfte dies nicht diejenige Partei sein, die ihr ganzes Recht verlieren würde.

Der Antrag Struckmann komme im Wesentlichen'auf >den eventuellen Antrag ! S. 68.des Redners hinaus. Durch den Antrag Forcade würde aber die Sache einfacher,als durch feinen, des Redners, Antrag und durch den Antrag Struckmann geregelt,weshalb er in erster Linie den Antrag Forcade empfehle.

Abg. Klotz gegen den Antrag Struckmann. Nach demselben solle derjenige,der Alles getlMn, um sein Recht zu wahren, noch einen Beweis erbringen und dasVorhandensein von Umständen, welche die Restitution begründeten, darthun. Einsolcher Beweis dürfe der betreffenden Partei nicht angesonnen werden.

Abg. Gneist: Das Prinzip des Antrages Forcade habe im gemeinen Rechtegegolten, welches die Einwendung der Rechtsmittel bei Gericht oder Notar gekannthabe. Dieses Prinzip habe mancherlei Uebelstände zur Folge gehabt. Redner ist fürden Antrag Struckmann, namentlich weil bei demselben das System des Entwurfesbezüglich der Zustellungen aufrecht erhalten werde. Uebrigens würde es sich empfehlen,eine Vereinfachung des Verfahrens über das Gesuch um Restitution eintreten zu lassen.

Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg will nicht bestreiken, daßsich Bedenken gegen den Entwurf erheben ließen, glaubt aber, daß deshalb nicht dasganze System aufgegeben werden dürfe. Eventuell ist Redner für den AntragStruckmann, durch den der nämliche Erfolg wie durch den Antrag Forcadeerreicht werde. Auch der Antrag Bahr bleibe noch im System. Der bei derRestitution erforderliche Beweis werde meist leicht zu erbringen fein; jede Parteihabe nach dem von der Kommission zu ß 149 gefaßten Beschlusse das Recht, sich vomGerichtsvollzieher eine Bescheinigung über den Empfang der zuzustellenden Schrift-stücke ertheilen zu lassen; dieser Beschluß gewähre schon die Basis zur Restitution.In Frankreich, wo die Fristen inzwischen erheblich verkürzt worden und nicht mehrso lang wie in der Rheinprovinz seien, habe sich das System des Entwurfes bewährt.Uebrigens seien auch nach dem Entwurf die Nothfristen noch immer lang genug.

Mtnialien zur (lwilpiozeßordnung, 37